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  • 03.03.2009 | Abrechnungsfehler

    Kostenrechnung kann nach oben korrigiert werden

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    1. Der Rechtsanwalt ist nicht gehindert, in einer Neuberechnung der Kosten sein höheres Honorar auf einen nach oben korrigierten Gegenstandswert zu stützen.  
    2. Auch eine inhaltlich unrichtige, aber formal korrekte Kostenrechnung ist wegen der tatsächlich verdienten Gebühren durchsetzbar, sofern diese Gebührenforderung die zuvor abgerechneten Gebühren nicht übersteigt.  
    (OLG Düsseldorf 24.6.08, I-24 U 204/07, AGS 08, 432; Abruf-Nr. 090479)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat die Beklagte als Anwalt im Zwangsvollstreckungsverfahren vertreten und macht dafür Honoraransprüche geltend. In erster Instanz hatte der Kläger seine Forderung auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a.F. (jetzt Nr. 2300 VV RVG) gestützt. Das LG hat die Klage abgewiesen, da die Tätigkeit des Klägers nach Nr. 3311 VV RVG abzurechnen und daher nicht fällig sei. Die Berufung des Klägers, der nunmehr eine Abrechnung nach einem höheren Gegenstandswert nachgeholt hat, hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug abweichend von seiner zunächst erteilten Abrechnung einen höheren Gegenstandswert zugrunde legt, hatte er bereits unbestritten in erster Instanz vorgetragen, dass dieser Betrag dem Wert der vollstreckbaren Forderung entspräche und er (zunächst) aus Entgegenkommen den niedrigeren Wert angesetzt habe. An einer abweichenden Berechnung ist der Kläger nicht gehindert. Grundsätzlich kann die nachträgliche Korrektur oder Ergänzung jederzeit nachgeholt werden (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 10 Rn. 40 f.). Dies gilt auch für die abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts. Ein Anwalt ist an eine zunächst niedrigere Festsetzung nicht gebunden (BGH NJW-RR 95, 758). Anders ist die Sachlage, wenn der Anwalt bei der Berechnung von Rahmengebühren sein Ermessen ausgeübt hat (vgl. hierzu AnwK-RVG/N. Schneider, RVG, 2. Aufl., § 10 Rn. 64 ff.; § 14 Rn. 90).  

     

    Rechtsirrtümlich hat das LG dem Kläger mangels Prüfbarkeit und Fälligkeit die geltend gemachte Verfahrensgebühr versagt. Die vorgerichtlich und in erster Instanz vom Kläger verfolgte Forderung beruhte auf einer unrichtigen Berechnung und rechtsirrigen Bezeichnung der Gebührentatbestände. Dies beeinflusst aber nicht die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung nach § 10 RVG (OLG Hamburg AnwBl. 70, 233). Die tatsächlich verdiente Gebühr war daher durchsetzbar und der Kläger nicht gehalten, eine inhaltlich richtige Kostenrechnung in den Rechtsstreit einzuführen. Ist eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit mit den Formalien des § 10 RVG abgerechnet worden, hat das Gericht dem Anwalt die tatsächlich verdienten Gebühren jedenfalls zuzusprechen, wenn sie die zuerst berechneten Beträge nicht übersteigen. Bereits das LG hätte dem Kläger das Honorar auf Basis seiner inhaltlich unrichtigen Abrechnung nach Nr. 3311 Ziff. 6 VV RVG zuerkennen müssen. Anders ist der Fall, wenn eine bisher nicht abgerechnete Angelegenheit erstmals im Rechtsstreit geltend gemacht wird. Dann bedarf es für die Durchsetzbarkeit einer Abrechnung nach § 10 RVG.