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  • 30.09.2009 | Ablehnungsverfahren

    So ist die anwaltliche Tätigkeit in Ablehnungsverfahren zu vergüten

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Eine Kostenentscheidung in der Hauptsache, die bei Erfolg der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens maßgeblich ist, kann auch in einer vergleichsweisen Kostenregelung der Parteien liegen, die nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde (OLG Stuttgart 27.1.09, 8 W 19/09, Abruf-Nr. 092985).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Hauptsacheverfahren lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sein Gesuch wurde durch das LG zurückgewiesen. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, auf die das OLG das Ablehnungsgesuch für begründet erklärte. Eine Kostenentscheidung erging nicht. In den Gründen führte der Senat aus, dass eine solche nicht veranlasst sei. Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels fielen Gerichtsgebühren nicht an. Außergerichtliche Kosten würden nicht erstattet, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Vielmehr seien die Kosten des Ablehnungsverfahrens - auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens - Kosten des Rechtsstreits, über die zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden sei. Der Rechtsstreit wurde später durch gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet, in dem die Parteien sich u.a. einigten, dass von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 13/14 und die Beklagte 1/14 tragen. In der Kostenfestsetzung wurden die von der Beklagten geltend gemachten Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht in Ansatz gebracht. Hierdurch ist die Beklagte im Kostenausgleich unter Berücksichtigung der vereinbarten Quote mit 226,86 Euro beschwert. Sie hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.  

     

    Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist die Kostenfestsetzung auch bezüglich des erfolgreichen Rechtsmittels des Klägers im Ablehnungsverfahren auf Grund der von den Parteien getroffenen Kostenregelung im Vergleich vorzunehmen, da diese die nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderliche Kostengrundentscheidung darstellt.  

     

    Das Sachverständigenablehnungsverfahren (§ 406 ZPO) ist ebenso wie das Richterablehnungsverfahren (§§ 42 ff. ZPO) ein nicht kontradiktorisches Neben- bzw. Zwischenverfahren, an dem jedoch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegner der ablehnenden Partei zu beteiligen ist (BGH NJW 05, 2233).