Die Voraussetzungen der Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft sind vielfach berufsrechtlich gesondert reguliert, sodass die Fortsetzung der Partnerschaft durch die verbleibenden Partner beim Tod eines Partners dem gesetzlich geregelten Normalfall entspricht (vgl. § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG). Um hier Regelungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wird die modifizierte Fortsetzungsklausel behandelt.
Das nachfolgende Praxisbeispiel zeigt einen typischen Sachverhalt und die Herausforderungen, die eine leistungsorientierte Pensionszusage heute im Nachfolgeprozess darstellt.
Bei der Unternehmensnachfolge durch Erbfall oder Schenkung übertragene Beteiligungen an Personengesellschaften unterliegen im Rahmen der erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen ...
In den nächsten Jahren stehen über 3,5 Mio. Unternehmen zur Übergabe an. Darunter sind viele, die Pensionsverpflichtungen gegenüber geschäftsführenden Gesellschaftern und/oder Mitarbeitern haben (IfM Bonn; Daten Fakten Nr. 18; Unternehmensnachfolge in Deutschland 2018 bis 2022, S. 9 ff.). Grundsätzlich ist es unerheblich, ob bei der Unternehmensnachfolge eine familieninterne Regelung angestrebt wird oder das Unternehmen an externe Nachfolger übergeben werden soll. Pensionszusagen können eine enorme ...
Wissen Sie, woran sehr viele Nachfolgeprojekte scheitern? Oft sind es die unterschiedlichen Vorstellungen des Inhabers und seiner Nachfolger über den Wert des Unternehmens. PU stellt eine Methode zur ...
Eine der herausforderndsten Aufgaben für den Unternehmer ist es, eine taugliche Nachfolgeregelung zu finden und umzusetzen. Die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers fällt umso leichter, wenn sich im Kreis der Familie ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Zu den „entferntest Berechtigten“ gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gehören alle Personen, die nach der Satzung – theoretisch – künftig aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (FG Niedersachsen 19.7.21, 3 K 5/21, Rev. zugel., Abruf-Nr. 223623 ).