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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Zu den „entferntest Berechtigten“ gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gehören alle Personen, die nach der Satzung ‒ theoretisch ‒ künftig aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (FG Niedersachsen 19.7.21, 3 K 5/21, Rev. zugel., Abruf-Nr. 223623 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin A und ihr Ehemann B errichteten die genehmigte bürgerlich-rechtliche Familienstiftung „U Familienstiftung“ und verpflichteten sich, diese mit dem Erbbaurecht X (Wert 300.000 EUR) und mit 150.000 EUR in bar auszustatten. Stiftungszweck war die angemessene Versorgung der beiden Stifter, ihrer Tochter C und der nachfolgenden Abkömmlinge nach Wegfall der Vorgeneration. A übertrug zum 1.1.20 ihr o. g. Erbbaurecht X auf die Stiftung unter Übernahme der Schenkungsteuer.

     

    Das FA setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des festgestellten Bedarfswerts des Erbbaurechts und des Bankguthabens fest. Es ordnete den Vorgang der Steuerklasse I („Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu und setzte gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einen Freibetrag von 100.000 EUR an. Als „entferntest Berechtigten“ i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG sah das FA die weiteren Abkömmlinge an, da später auch Enkel und Urenkel der Stifter begünstigt sein könnten, auch wenn diese zurzeit noch nicht geboren seien. Mit erfolglosem Einspruch machte A geltend, das FA dürfe die noch nicht geborenen Enkel nicht als „entferntest Berechtigte“ bei der Bemessung des Freibetrags berücksichtigen. Es handele sich nur um einen Anfall zwischen Eltern und ihrer Tochter, sodass der Freibetrag 400.000 EUR betrage.

     

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