Mit Urteil vom 16.12.14 (X R 42/13, Abruf-Nr. 176203 ) hat der X. Senat des BFH entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen ...
Eine Einfuhr von Tabakwaren ist nur gegeben, wenn diese aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet gelangen, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das deutsche Steuergebiet in einem ...
Derjenige, der die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht, macht unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er sich mit dem der ...
Werden in einem Strafverfahren die Schätzungen des Besteuerungsverfahrens übernommen, so sind im Urteil an die Darlegung der einer Schätzung zugrunde liegenden Feststellungen sehr hohe Anforderungen zu stellen (BGH 6.10.14, 1 StR 214/14, Abruf-Nr. 144238 ).
Die Mitwirkungspflicht des Erstattungspflichtigen nach § 60 Abs. 1 S. 2 i.V. mit S. 1 SGB I ist geeignet, eine Garantenstellung zum Schutz der Vermögensinteressen des Sozialleistungsträgers zu begründen.
Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
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Verwendet der Geschäftsführer Mittel der Gesellschaft, ohne auf künftig fällige Steuerschulden Rücksicht zu nehmen, ist das nur dann eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung, wenn feststeht, dass der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten bei Fälligkeit der Steuerschulden befriedigt worden wäre (FG Köln 6.11.14, 13 K 1065/13, Abruf-Nr. 144239 , Revision eingelegt, BFH VII R 3/15).