Sofern eine nicht hinreichende Förderung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsorgane vorliegt, kann unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dies im Zuge der Vollstreckungslösung dazu führen, dass ein Teil der vom Strafgericht verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung als vollstreckt gilt. Es stellt sich aber die Frage, ob darüber hinaus bereits bei der Strafzumessung die Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist, auch wenn keine rechtsstaatswidrige Verzögerung vorliegt.
Der BGH hat entschieden, dass Mietaufwendungen für eine Villa in Spanien, die als Betriebsausgaben abgezogen wurden, zwar verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen können, ein vorsätzliches oder leichtfertiges ...
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist grundlegend reformiert. Betroffen ist vor allem die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, denn sie muss das neue Entschädigungsverfahren bewältigen und über ...
Ein beim FG anhängiges Anfechtungsverfahren kann sich aufgrund der Insolvenz des Unternehmens zu einem Verfahren zwischen der Finanzbehörde und dem Insolvenzverwalter wandeln, in dem sich die Position der Beteiligten ändert.
A wollte ein Villengrundstück kaufen. Nach gescheiterten Verhandlungen, spiegelte ein Immobilienmakler dem A vor, von den Verkäufern mit dem Verkauf beauftragt zu sein. A müsse allerdings im Hintergrund bleiben und ...
Um Gewinne und Umsätze vor dem Finanzamt geheim zu halten, fälschte ein Automatenaufsteller die Auslesestreifen seiner Geldgewinnspielgeräte mithilfe einer Manipulationssoftware.
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Die im vergangenen Sommer in Kraft getretene Reform der StPO hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht nun eine Erscheinens- und Aussagepflicht bereits dann, wenn die Polizei zu Vernehmungen lädt. Diese Pflicht gilt entsprechend auch bei Ladungen durch die Steuerfahndung, sodass sich Steuerberater bei möglichen Steuerstraftaten ihrer Mandanten künftig hiermit konfrontiert sehen könnten.