Betriebsprüfungen sind für den Mandanten immer eine zeitliche und monetäre Belastung, die die Ausübung der eigentlichen Tätigkeit erheblich stören können. Dies gilt umso mehr, soweit KMU dauerhaft geprüft werden. Hier war strittig, ob das FA berechtigt war, beim Kläger eine zweite Anschlussprüfung anzuordnen und damit neun Jahre im Anschluss zu prüfen.
Das LG hatte den Angeklagten wegen einer Tatserie von kleineren Steuerhinterziehungen verurteilt und ab einer Betragsschwelle von 2.000 EUR jeweils kurze Freiheitsstrafen von drei Monaten, darunter Geldstrafen, ...
Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung der Steuerhinterziehung bei Anmeldungssteuern ist regelmäßig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Auch in seinem Beschluss vom 24.8.17 hat der BGH diese ...
So entschied das FG Baden-Württemberg mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.3.17 (1 K 605/17). Der Leistungsempfänger, die Klägerin, konnte eine Rechnung ausstellen, da dies im Streitfall vereinbart worden war (Gutschrift). Enthalte die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben für einen Vorsteuerabzug, könne die Klägerin diese mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen.
Das FG Baden-Württemberg entschied mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.3.17 (1 K 3704/15), ein Vorsteuerabzug setze eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus.
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Die für die Erweiterung einer Außenprüfung vom BFH entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren ist auf die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung zu übertragen – so das FG Köln mit Urteil vom 22.3.17.