Mit Beschluss vom 14.6.18 hat der 3. Strafsenat des OLG Frankfurt a.M. einen Arrestbeschluss des AG Frankfurt a.M. vom 30.4.15 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben, nachdem das Verfahren aus Sicht des Senats über Jahre hinweg nicht nennenswert gefördert worden war. Die Entscheidung reiht sich nahtlos in vergleichbare Entscheidungen aus der Zeit vor der Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ein und ist doch unter dem Gesichtspunkt bemerkenswert, über einen welch langen Zeitraum ...
Das LSG Baden-Württemberg (21.6.18, L 13 R 127/17, Abruf-Nr. 204891 ) hat sich zum sozialversicherungsrechtlichen Status einer Bedienung und Küchenhilfe in einem Spielcasino geäußert und entschieden, dass die DRV ...
Das FG Baden-Württemberg hat sich am 9.2.18 (13 K 3586/16, Abruf-Nr. 204277 , Revision eingelegt, BFH VIII R 18/18) mit den bislang höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen der Bestimmung der Festsetzungsfrist ...
Der BFH hat seine Rechtsprechung in einem für das Steuerstrafrecht wichtigen Punkt geändert. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht länger voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
Nach § 171 Abs. 5 AO i.V. mit § 171 Abs. 4 S. 2 AO sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen, da die begonnene Prüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn ...
Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren laufen vielfach auf den Erlass eines Strafbefehls hinaus. Die hieraus resultierende Verteidigungsstrategie soll im Folgenden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des ...
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Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, bewirkt die Nichterfüllung der Ansprüche die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (FG München 13.8.18, 14 V 736/18, Abruf-Nr. 204280 ).