Bei Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung wirkt sich die Höhe der verkürzten Steuern maßgeblich auf die Strafzumessung aus. Der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, dem sogenannten „großen Ausmaß“, kommt hier eine besondere indizielle Bedeutung zu. Nur bei Vorliegen von Milderungsgründen kann eine Strafe reduziert werden. Dies gilt auch, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung durch seine Taten gar nicht selbst wirtschaftlich begünstigt wurde.
Der Schweizerische Bundesrat ist in seiner Sitzung vom 29.8.18 auf seinen nach Übernahme des OECD-Standards für die Steueramtshilfe gefällten Entscheid zurückgekommen, die Rechtshilfe für Fiskaldelikte der ...
Eine Bewährungsauflage zur Schadenswiedergutmachung mittels Geldzahlung ist grundsätzlich als Ausgleich unmittelbar gegenüber dem geschädigten Tatopfer – bei Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB und ...
Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist.
In einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (12.6.18, 8 K 501/17, Abruf-Nr. 206390 ) war streitig, ob bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (z.B. Gaststätten und ...
Ein Welpenkäufer meldete sich bei der Polizei, da ihm auffiel, dass der Impfausweis seines Welpen, den ihm der vorgebliche Züchter mitgegeben hatte, gefälscht war. Dieser Hinweis führte dazu, dass die Polizei, der ...
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IWW-Webinar Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit
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„Arrest zurrt fest“: Das soll heißen, dass mit dem Arrest die finanziellen Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten blockiert und insoweit auch die Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Vorliegend hat das OLG Celle die Anordnung des Vermögensarrests abgelehnt (OLG Celle 2.3.18, 1 Ws 19/18, Abruf-Nr. 206395 ).