Der VGH München hat im Verfahren auf einstweilige Anordnung Stellung dazu bezogen, inwiefern eine Steuerhinterziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entgegensteht. Da sich in der Praxis im Taxigewerbe bisweilen steuerliche Probleme ergeben, ist diese Entscheidung relevant. Dabei geht der VGH München aber in seiner Entscheidung über den Bereich der Straftaten mit konkretem beruflichem Bezug hinaus.
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann aber nach Ansicht des VG ...
Der BFH hat klargestellt, dass Gemeindemitarbeiter an Außenprüfungen des FA bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen teilnehmen dürfen. Kommunen sind aber nicht selbst berechtigt, die Teilnahme eines ...
Die steuerstrafrechtliche Verurteilung eines Steuerberaters und damit einhergehende Verbindlichkeiten, die zu einem Insolvenzverfahren führen, können dessen berufliche Existenz gefährden. Das zeigt ein Fall des FG Hamburg.
Die Begriffe Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäft beschreiben Aktientransaktionen, die in zeitlicher Nähe zum Hauptversammlungstag einer Aktiengesellschaft durchgeführt wurden. Das LG Bonn sieht darin aber keine pfiffige ...
Bevor dem Kläger vom FG eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO gesetzt werden kann, muss er Zugang zu beschlagnahmten Unterlagen erhalten, wenn sie für seine Klagebegründung (Verteidigung gegen überhöhte Schätzung) ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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I. d. R. ergibt sich der sog. Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung aus einer Betriebsprüfung heraus. Aber auch von dem Innendienst des Finanzamts (FA) können Meldungen an die Straf- und Bußgeldsachenstelle
(BuStra) bzw. die Steuerfahndung (Steufa) erfolgen. Werden im Rahmen der Veranlagungsarbeiten Auffälligkeiten festgestellt, ist der Innendienstbeamte sogar verpflichtet, an die Bustra oder Steufa zu melden. Dann trifft den Steuerpflichtigen das Strafverfahren „aus heiterem Himmel“.