05.07.2021 · Nachricht · LG Wiesbaden
Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie herangezogen werden müssen, um einen Besteuerungstatbestand auszufüllen und damit Grund und Höhe des Steueranspruches beeinflussen, oder wenn sie das FA sonst veranlassen, auf den Steueranspruch einzuwirken. Steuerlich erhebliche Tatsachen können sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden (LG Wiesbaden 10.12.20, 6 KLs - 1111 Js 27125/12, Abruf-Nr. 223195).
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02.07.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Der BGH hat zur Steuerhinterziehung insbesondere bei vorgeblichem
Medikamenteneinkauf sowie Abrechnungsbetrug durch einen niedergelassenen Arzt entschieden, wobei das Strafgericht im steuerstrafrechtlichen
Bereich ...
02.07.2021 · Fachbeitrag ·
Vorsteuerabzug
Die zeitliche Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ist für den Unternehmer zwingend. Ihm steht insoweit kein Wahlrecht in Bezug auf den Zeitpunkt der ...
02.07.2021 · Fachbeitrag ·
Selbstanzeige
Eine Zollkontrolle, um den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen (§ 12a ZollVG), kann eine Tatentdeckung herbeiführen und
damit einen Selbstanzeige-Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO bewirken. Das hat das LG Stuttgart entschieden.
01.07.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Reduziert anrechnungsfähige Vorsteuer den steuerlichen Schaden, kann dies aufgrund der geänderten BGH-Rechtsprechung zum Kompensationsverbot (13.9.18, 1 StR 642/17, BGHSt 63, 203) die Position des Angeklagten im ...
01.07.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Aufgrund zunehmender Manipulationen mittels Zapper sind seit dem 1.1.20 elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 S. 1 KassensicherungsVO (KassenSichV) (= elektronische oder ...
28.06.2021 · Nachricht ·
BMF
Das BMF hat die sog. finale Staatenaustauschliste 2021 zum internationalen Finanzkonten-Datenaustausch veröffentlicht. Die Liste enthält alle Staaten, mit denen zum 30.9.21 Informationen über Finanzkonten automatisch ausgetauscht werden. Dem BZSt sind hierfür von den meldenden
Finanzinstituten Daten zu entsprechenden Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zum 31.7.21 zu übermitteln (16.6.21, IV B 6 - S 1315/19/10030 :035, 2021/0546445, Abruf-Nr. 223000 ).