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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Streit um die Prüferakte

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Es besteht laut FG Baden-Württemberg kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüferhandakte während einer Betriebsprüfung. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Streitig ist, ob dem Kläger (K) ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung zusteht. Vorausgegangen ist eine Besprechung, in der die nach Ansicht der Betriebsprüfung fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung thematisiert wurde. K wollte dies anhand der Prüferakte nachvollziehen können. Die Klage blieb erfolglos (FG Baden-Württemberg 26.7.21, 10 K 3159/20, Abruf-Nr. 225778). Das FG verweist auf die BFH-Rechtsprechung zu § 78 FGO, wonach kein Anspruch auf Einsicht in diejenigen Akten besteht, um deren Kenntnisgabe gestritten wird (BFH 7.3.14, II B 68/13, BFH/NV 14, 1072).

     

    MERKE | Nach Art. 15 Abs. 1 VO EU 2016/679 vom 27.4.16 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO ‒ ABlEU ‒ Nr. L 119/1) hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat er ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen, wie z. B. den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Speicherung, die Herkunft der personenbezogenen Daten oder über Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern.

      

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