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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Erstattung des Geldbetrags nach § 398a AO?

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Ein ärgerliches Problem in der Praxis ist, dass die Steuerbehörde die im Zuge einer Nacherklärung festgesetzten und gezahlten Geldbeträge mit dem Hinweis auf § 398a Abs. 4 AO nicht zurückzahlt, selbst wenn sich herausstellt, dass keine Steuern hinterzogen worden sind. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant gab eine Nacherklärung ab. Diese wurde von der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) als (wirksame) Selbstanzeige gewertet, sodass aufgrund der Höhe der Nacherklärung auch ein Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO festgesetzt wurde. Auf mein Anraten hin zahlte mein Mandant diesen Betrag unter Vorbehalt, obwohl wir der Ansicht waren, dass keine Steuerhinterziehung vorlag. Im weiteren Verfahren bewahrheitete sich, dass es sich nicht um eine Steuerhinterziehung handelte. Die BuStra sieht jedoch unter Bezugnahme auf § 398a Abs. 4 AO keine Möglichkeit für eine Erstattung. Besteht ein Erstattungsanspruch? Hätte man vor der Zahlung gerichtlich klären lassen sollen, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt?

     

    ANTWORT DES VERTEIDIGERS: § 398a AO in seiner aktuellen Form ergänzt § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO. Die Vorschrift wurde mit dem Ziel eingeführt, sowohl die Voraussetzungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen deutlich zu verschärfen als auch Mehreinnahmen für die Länderhaushalte zu generieren. Es besteht jedoch weitgehende Einigkeit, dass § 398a AO unvollständig und nicht gut gelungen ist.

     

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