· Leserforum · CRS-Daten
Kapitalerträge aus China vergessen ‒ das ist zu tun
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
| Vergisst der Steuerpflichtige, Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben, droht ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Fraglich ist, ob der Steuerpflichtige bei einer nachträglichen Berichtigung straffrei ausgeht. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine Mandantin M stammt aus China, ist aber schon seit vielen Jahren in Deutschland wohnhaft und wird hier steuerlich geführt. Mit an meine Kanzlei adressiertem Schreiben des zuständigen Finanzamts (FA) wurde die M unter Hinweis auf Daten aus dem automatischen Informationsaustausch darum gebeten, ihre bereits bestandskräftig veranlagten ESt-Erklärungen 2020 und 2021 im Hinblick auf (a) Zinsen aus Hongkong und (b) sonstige Zahlungen aus Hongkong zu überprüfen. In diesem Schreiben wurde auf die steuerlichen Mitwirkungspflichten der M aus §§ 90 und 200 AO verwiesen. In der Folge berichtigten wir nach Aufklärung des Sachverhalts die Erklärung 2022 per Elster, da die M aus einer Kapitalanlage im Jahr 2022 Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 75.000 EUR erzielt hatte. Sie teilte uns jedoch mit, dass sie die Zinszahlung schlichtweg vergessen habe, da die Einnahmen im Ausland anfielen. Am Folgetag übersandten wir dem FA ein Schreiben, in dem wir Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 6.200 EUR für das Jahr 2020 nacherklärten, die die M ebenfalls vergessen hatte. Für das Jahr 2021 war hingegen nichts nachzuerklären. Nun wurde ein Strafverfahren gegen die M eingeleitet. Hat sie insoweit etwas zu befürchten?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Sowohl im Hinblick auf eine nachträgliche Berichtigung nach § 153 AO als auch eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist festzustellen, dass die Steuererklärungen für 2020 und 2022 unvollständig waren und es dadurch zu einer zu niedrig festgesetzten Steuer, mithin also zu einer Steuerverkürzung kam. Problematisch ist hingegen, ob vorliegend ein strafrechtlich relevanter Vorsatz zu bejahen ist.
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