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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Kiosk ohne Steuererklärungen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen ist es gerechtfertigt, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Der Sicherheitszuschlag ist eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen steht. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K betreibt seit dem Jahr 1987 als Einzelunternehmer einen Kiosk. Er verwendete eine Registrierkasse, ein Kassenbuch führte er nicht. Er gab in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht die in der Registrierkasse erfassten Einnahmen an, sondern von ihm selbst geschätzte Umsätze und Vorsteuern. Jahreserklärungen reichte er zumeist nicht ein. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Steuern unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.

     

    Streitig ist nun die Hinzuschätzung von Umsätzen. Die Steufa hatte die Speicher der Registrierkasse ausgelesen. Dabei übernahm sie auch die Aufteilung der Umsätze zum regulären und zum ermäßigten Steuersatz. Darüber hinaus nahm die Steuerfahndung Sicherheitszuschläge von je 20.000 EUR (brutto) in den Jahren 2002 bis 2005 und von je 10.000 EUR (brutto) in den Jahren 2006 bis 2011 vor, die sie jeweils zur Hälfte den Umsätzen zum regulären und zum ermäßigten Steuersatz hinzurechnete. Die Steuerfahndung orientierte sich bei der Bemessung der Sicherheitszuschläge an den von ihr errechneten Aufschlagsätzen.

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