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  • · Fachbeitrag · Zigarettenschmuggel

    Haftung für Tabaksteuer

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Wer als Besitzer von in Deutschland unversteuerten Zigaretten verpflichtet ist, Tabaksteuer zu entrichten, kann für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in Anspruch genommen werden. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) ist durch Haftungsbescheid gem. § 71 AO auf Tabaksteuer für unverzollte und unversteuerte Zigaretten in Anspruch genommen worden. Nach den polizeilichen Ermittlungen hatten zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A Zigaretten an einen Transporterfahrer gegen eine größere Menge an Geldscheinen abgab. Im Zuge der sich anschließenden Ermittlungen wurde auch die Wohnung des K durchsucht. Dabei wurden mehrere Schachteln mit weißrussischer Steuerbanderole gefunden. Bei seiner Vernehmung räumte K ein, von dem A die Zigaretten zum Preis von 25 EUR pro Stange für den Eigenverbrauch angekauft zu haben. Das HZA setzte mit Haftungsbescheid Tabaksteuer i. H. v. 4.024 EUR fest. Den Einspruch wies das HZA als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos, während die Revision erfolgreich war.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des K ist begründet (BFH 23.6.20, VII R 56/18, Abruf-Nr. 219290). Nach Ansicht des BFH ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Inanspruchnahme des K als Haftungsschuldner nach § 71 AO möglich ist, obwohl K nach den Feststellungen des FG Steuerschuldner gem. § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG war. Der Senat des BFH hält daran fest, dass sich Steuer- und Haftungsschuldnerschaft gegenseitig ausschließen.

     

    MERKE | Der BFH (19.10.76, VII R 63/73, BFHE 120, 329) hat bereits zu § 111 RAO entschieden. Danach kann ein Steuerpflichtiger, der eine Abgabe als Steuerschuldner entrichten muss, für diese Abgabe nicht zugleich aufgrund des § 111 Abs. 1 RAO haften. In späteren Entscheidungen hat der BFH diese Ansicht bestätigt (z. B. 11.7.01, VII R 29/99, HFR 02, 277). Zum Streitstand siehe auch Bender, Die Haftung des Hinterziehers und Hehlers für eigene (Tabak-)Steuerschuldengem. § 71 AO in: Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll im 21. Jahrhundert, Festschrift für Hans-Michael Wolffgang zum 65. Geburtstag, 18, 513 ff.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung dokumentiert ein vom Zoll vielfach als solches wahrgenommenes Dilemma: Häufig lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten nur schwer feststellen, und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Diese „Probleme“ rechtfertigen jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 30 | ID 47030389

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