16.04.2020 · Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Stuttgart
Zuverlässigkeit trotz Fehler bei Einnahmeursprungsaufzeichnungen
Das VG Stuttgart weist aktuell darauf hin, dass allein die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen noch nicht die Annahme eines „schweren“ Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2d PBZugV und damit eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründet (27.2.19, 8 K 10743/18, Abruf-Nr. 213656 ).
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