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  • · Fachbeitrag · Personenbeförderung

    VG Aachen: Erste Verurteilung genügt für Unzuverlässigkeit im Gewerbe

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Zur Feststellung der Unzuverlässigkeit aufgrund eines rechtskräftigen Urteils genügt bereits eine (erste) Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Das hat das VG Aachen entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Herr D ist seit 2007 als Geschäftsführer (GF) der Antragstellerin (A) bestellt. Er hat der Antragsgegnerin (G) eine Bescheinigung der IHK Aachen über seine fachliche Eignung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen vorgelegt. Er wurde allerdings vorher u. a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 53 Fällen und Steuerhinterziehung in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Als Tatzeitraum ist Januar 15 bis November 18 ausgewiesen. Die nicht abgeführten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile sind mit knapp 89.000 EUR bemessen. Die Lohnsteuerverkürzungen sollen sich auf über 31.000 EUR belaufen. Zudem soll USt von mehr als 35.000 EUR hinterzogen worden sein. A wendet sich vorliegend gegen einen behördlichen Widerrufsbescheid, der auf die strafrechtliche Verurteilung Bezug nimmt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids ist überwiegend nicht zu beanstanden (VG Aachen 19.1.24, 10 L 711/23, Abruf-Nr. 248571). Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG. Danach muss die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vorliegen.