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  • 01.09.2007 | Spekulationsgewinne

    Besteuerung auch weiterhin verfassungswidrig?

    Es bestehen weiterhin ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, soweit er Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren im Jahr 2000 betrifft (FG Hessen 5.7.07, 1 V 1282/07, Abruf-Nr. 072578).

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag des Steuerpflichtigen wurde die Vollziehung des ESt-Bescheids 2000 wegen ernstlicher Zweifel daran, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen mit dem GG noch vereinbar ist, ausgesetzt. Nachdem der BFH inzwischen durch Urteil vom 29.11.05 (PStR 06, 49, Abruf-Nr. 060209) entschieden hat, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist, beantragte das FA unter Hinweis auf ein Schreiben des BMF vom 31.3.06 (BStBl I 06, 290), den Senatsbeschluss aufzuheben. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hatte am 29.11.05 „für die Fachwelt überraschend“ entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ab 1999 verfassungsgemäß sein soll, weil ein normatives Erhebungsdefizit nach Einführung des Kontenabrufverfahrens nicht mehr bestehe. Die Begründung vermag das FG nicht zu überzeugen:  

    • Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG für das Jahr 2000, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, seien mit dieser Begründung nicht einfach zu verneinen.
    • Das FG zweifelt, ob eine Beseitigung der Verfassungswidrigkeit mit Rückwirkung durch Einfügung der § 93 Abs. 7 AO und § 93b AO rechtlich überhaupt möglich war.
    • Ebenso wenig vermag das FG dem BFH in der Einschätzung folgen, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ab 1999 verfassungsgemäß sei, weil ein Erhebungsdefizit nach Einführung des Kontenabrufverfahrens in 2005 nicht mehr bestehe, da dieses Verfahren zu einer „umfassenden“ Verifizierung der Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren führe. Denn die Annahme einer Verifizierung für zurückliegende VZ, für die die Veranlagungsarbeiten abgeschlossen waren, stützt sich „offenkundig auf keinerlei tatsächliche Feststellungen“.

     

    Praxishinweis

    Soweit das BVerfG (BStBl II 05, 56) die Anforderungen an ein dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werdendes Besteuerungsverfahren dahingehend beschrieben hat, dass das Deklarationsprinzip durch das Verifikationsprinzip ergänzt wird und der Gesetzgeber bei Erhebungsdefiziten ggf. auf die Erhebungsform der Quellensteuer ausweichen müsse, ist genau das nun mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschehen. Für das FG bestehen daher Zweifel an einer verfassungsrechtlichen Regelung sogar noch für die VZ nach 2003. Entsprechende Verfahren sollten offengehalten werden, bis auch insoweit eine Entscheidung des BVerfG vorliegt. (CW) 

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