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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    StPO: Dinglicher Arrest nur beim Steuerschuldner

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Aus einer Steuerhinterziehung erlangt der Täter die in den nicht gezahlten Steuern liegenden ersparten Aufwendungen. Ist der Täter nicht Schuldner der abzuführenden Steuer, kann er durch eine Nichtzahlung auch keine Aufwendungen ersparen (OLG Hamm 26.2.13, III-1 Ws 534/12, Abruf-Nr. 131543).

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin B war in einer Diskothek insbesondere für den reibungslosen Ablauf an den Kassen sowie für die Abrechnungen und Bestandserhebungen verantwortlich. Sie zählte nach Geschäftsschluss die Einnahmen und nahm diese mit zu sich nach Hause. Zugleich arbeitete sie als Angestellte in dem Steuerberaterbüro, das die GmbH betreute, die die Diskothek betrieb. Dabei soll sie die Zahlen für Einnahmen, Ausgaben und Löhne so manipuliert haben, dass nur ein Teil der tatsächlichen Umsätze gegenüber den Finanzbehörden deklariert wurde.

     

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das AG Dortmund den dinglichen Arrest in Höhe des Steuerschadens von über 2 Mio. EUR an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das LG Dortmund zurück und führte zur Begründung aus, B habe aus den ihr vorgeworfenen Taten „etwas“ i.S. des § 73 StGB erlangt. Unerheblich sei insoweit, ob bereits die Einnahmen aus dem Diskothekenbetrieb oder erst die ersparten Aufwendungen in Höhe des Steuerschadens das erlangte Etwas darstellten. In jedem Fall hätte die B zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt gehabt, weil auch die ersparten Aufwendungen zunächst in den Einnahmen aus dem Diskothekenbetrieb enthalten gewesen seien. Gegen den Beschluss hat die B weitere Beschwerde erhoben.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Hamm hat auf die weitere Beschwerde hin den dinglichen Arrest aufgehoben. Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliege dem Verfall und damit dem dinglichen Arrest nur das, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus der Tat erlangt habe. Das erlangte Etwas könne zwar auch in hinterzogenen Steuern bestehen; genauer formuliert erlange der Betroffene insoweit die in den nicht gezahlten Steuern liegenden ersparten Aufwendungen.

     

    B habe aber nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tageseinnahmen gehabt. Diese Tageseinnahmen habe sie weder für eine rechtswidrige noch aus einer rechtswidrigen Tat erlangt, sondern vielmehr aus dem Betrieb der Diskothek, vor allem durch den Verkauf von Getränken. Bei den Tageseinnahmen handele es sich nicht um hinterzogene Steuern oder ersparte Aufwendungen. Dies gelte für B schon deshalb, weil sie nicht Schuldnerin der allein von der GmbH als Betreibergesellschaft abzuführenden Steuern sei. Habe B die Steuern aber nicht zahlen müssen, konnte sie durch eine Nichtzahlung auch keine Aufwendungen ersparen.

     

    Zu Recht habe die weitere Beschwerde darauf hingewiesen, dass zwischen den vereinnahmten Geldern und den darauf zu entrichtenden Steuern keine Stoffgleichheit in dem Sinne bestehe, dass der Steuerpflichtige die Steuern aus, d.h. mit eben den vereinnahmten Geldern begleichen müsse.

     

    Darüber hinaus treffe auch die Annahme des LG nicht zu, die Steuern seien ein Teil der Einnahmen. Denn dies würde voraussetzen, dass die - diesen Einnahmen korrespondierenden - Steueransprüche zum Zeitpunkt der Vereinnahmung zumindest bereits entstanden waren. Die Einkommensteuer für die laufenden Einnahmen im vorliegenden Fall entsteht beispielsweise frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres (vorausgesetzt das Wirtschaftsjahr ist gleich das Kalenderjahr). Eine (noch) nicht entstandene Steuer könne schon begriffslogisch in erzielten Einnahmen nicht enthalten sein und daher auch nicht - und zwar nicht einmal im Sinne der oben genannten Definition zeitlich „vor“ der Tat - erlangt bzw. erspart werden.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie sich mit der Frage auseinandersetzt, was das aus einer Steuerhinterziehung Erlangte ist. Die ersparten Aufwendungen, auf die das OLG abstellt, können folgerichtig nur bei demjenigen Täter oder Teilnehmer angenommen werden, der die Aufwendungen gehabt hat, also beim Steuerschuldner. Die Anordnung eines strafprozessualen dinglichen Arrests bei Dritten, die nicht selber Steuerschuldner sind, scheitert - selbst wenn sie Verfügungsgewalt über Einnahmen erlangt haben - daran, dass sie „aus der Tath“ nichts erlangt haben. Solche Dritte (z.B. der GmbH-Geschäftsführer) kämen aber gegebenenfalls als Haftungsschuldner nach §§ 69, 71 AO in Betracht. Eine vorläufige Sicherung der Haftungsschuld ist indes nur über einen Arrest der Finanzverwaltung nach § 324 AO, nicht aber durch einen strafprozessualen Arrest der Ermittlungsbehörde möglich.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 139 | ID 39475830

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