· Fachbeitrag · Unzuverlässigkeit
Gewerbeuntersagung im Friseurhandwerk, da verurteilt wegen Steuerhinterziehung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerhinterziehung kann trotz zwischenzeitlicher Rückführung der Steuer- und Sozialabgabenschulden vorliegen. Das hat das VG Köln entschieden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin (A) ist wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen in den Jahren 2018 bis 2020 im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt worden. Sie hat durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 2016 bis 2018 und der Gewerbesteuererklärung 2018 das FA über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern i. H. v. mehr als 36.000 EUR verkürzt. Gestritten wird nun um eine behördlich ausgesprochene Gewerbeuntersagung.
Entscheidungsgründe
Das VG Köln (4.8.25, 1 L 1890/25, Abruf-Nr. 251592) lehnt den Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ab.
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