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  • · Fachbeitrag · Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit

    Steuerschulden beglichen: So kann ein Gewerbe wieder gestattet werden

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ankündigung einer Restschuldbefreiung bewirken nicht für sich genommen, dass weiter bestehende Steuerschulden bezüglich der Annahme einer Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens außer Betracht bleiben dürfen. Das hat das VG Berlin entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) begehrt, dass ihm seine Gewerbeausübung wieder gestattet wird. Er übte eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Belegerfassung, Lohnabrechnung, Baulohnabrechnung, Unternehmensberatung etc. aus. Mit Bescheid untersagte ihm das Bezirksamt diese Gewerbeausübung sowie jede andere Gewerbetätigkeit wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO wegen erheblicher Steuerschulden des K i. H. v. mehr als 165.000 EUR. Die gegen die Untersagung eingereichte Klage nahm K im November 18 zurück.

     

    Später beantragte K, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss eröffnete das AG das Insolvenzverfahren. In der Folgezeit hob das AG gem. § 200 InsO das Insolvenzverfahren auf. Die Wohlverhaltensphase (Erteilung der Restschuldbefreiung) endet am 12.7.25. K beantragte beim Bezirksamt, ihm die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit wieder zu gestatten. Er verwies hierbei auf das Insolvenzverfahren sowie darauf, dass er als Arbeitnehmer seine Einkommensteuererklärungen fristgerecht abgebe. Nachdem sich die Steuerschulden des K weiterhin auf mehr als 280.000 EUR beliefen und die IHK Berlin der Wiedergestattung der Gewerbeausübung nicht zugestimmt hatte, lehnte das Bezirksamt die Wiedergestattung mit Bescheid ab. Die dagegen gerichtete Klage des K blieb erfolglos.