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  • 05.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198688

    Finanzgericht Düsseldorf: Beschluss vom 09.08.2017 – 4 K 1404/17 Z

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Das Verfahren wird ausgesetzt.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

    Ist Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen.
     
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    Gründe:
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    I.
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        1. Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen, die ihr auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302/1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253/1) erteilt worden sind. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Bewilligungen einer zugelassenen Empfängerin, einer zugelassen Versenderin und der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft als Vereinfachung im Unionsversandverfahren bzw. im gemeinsamen Versandverfahren. Darüber hinaus benötigt die Klägerin seit dem Beginn der vollständigen Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex - UZK -) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 269/1) die Bewilligung eines Verwahrungslagers.

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        2. Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2017, den im Internet abrufbaren Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - bis zum 19. Mai 2017 zu beantworten. Dieser Katalog enthält unter anderem folgende Fragen:

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    „1.1.2   Benennen Sie, soweit für die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens zutreffend,
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                  …
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    c) die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten mit Vorname, Name, Geburtsdatum, Steuer-ID Nummer und zuständigem Finanzamt.
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    1.1.6 Benennen Sie die wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, Leiter/in der Buchhaltung, Leiter/in der Zollabteilung usw.) des Unternehmens und beschreiben Sie die diesbezüglichen Vertretungsregelungen. Mindestens benötigte Angaben sind Vorname, Name, Geburtsdatum, Steuer-ID Nummer und zuständiges Finanzamt.
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    1.3.1. Benennen Sie die in Ihrer Organisation für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen oder die Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten (z.B. Zollsachbearbeiter/innen, Leiter/in der Zollabteilung) mit Angabe des Vornamens, Namens, Geburtsdatums, Steuer-ID Nummer, zuständiges Finanzamt und der Stellung in der Organisation.“
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        3. Das beklagte Hauptzollamt wies die Klägerin darauf hin, dass bei einem Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkungshandlungen die Feststellung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem UZK nicht möglich sei. Unbefristete Bewilligungen werde es widerrufen, falls die erforderlichen Mitwirkungshandlungen unterbleiben sollten oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen sollten.

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        4. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Anzahl der Personen in ihrem Unternehmen, die von den Fragen betroffen seien, sei sehr groß. Sie sei zudem aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Fragen zu beantworten. Ihre Mitarbeiter seien teilweise nicht bereit, einer Weitergabe ihrer Daten zuzustimmen. Der Kreis der mit den Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 bezeichneten Personen gehe über den Kreis der Personen hinaus, die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DVO) der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 343/558) genannt seien. Die einkommensteuerrechtlichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer seien für die Beurteilung der Frage, ob schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen worden seien, unerheblich. Die Erhebung der Steueridentifikationsnummern sei zur Feststellung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit weder erforderlich noch geeignet. Es sei überdies unverhältnismäßig, die persönliche steuerliche Situation sämtlicher von den Fragen betroffenen Personen zu überprüfen.

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        5. Die Klägerin beantragt,

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        1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die dort genannten Personen betrifft;
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        2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die dort genannten Personen betrifft.

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    Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
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    die Klage abzuweisen.
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        6. Zur Begründung trägt es vor: Die Abfrage der Steueridentifikationsnummern sei für eine eindeutige Identifikation der betreffenden Personen im Rahmen einer Abfrage bei den Finanzämtern erforderlich. Ein Austausch von Informationen sei erst vorgesehen, wenn den Finanzämtern Erkenntnisse über schwere oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften vorlägen. Dabei würden eingestellte Straf- oder Bußgeldverfahren nicht berücksichtigt. Wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften würden nur bei einer Häufung berücksichtigt, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers mehr stünden. Der Kreis der von den Fragen betroffenen Personen entspreche Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 UZK-DVO und den Leitlinien der Kommission für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Es werde risikoorientiert im Einzelfall geprüft werden, für welche Personen konkret ein Austausch von Informationen mit den Finanzämtern durchgeführt werde. Hinsichtlich der unter Frage 1.3.1 genannten Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiteten, werde die Abfrage bei größeren Zollabteilungen auf Führungskräfte und leitende Personen beschränkt werden.

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    II.
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        7. Für die Entscheidung über die Vorlagefrage sind folgende Vorschriften der deutschen Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 2002 Teil I Seite 3866; 2003 Teil I Seite 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. Teil I Seite 2745) geändert worden ist, von Bedeutung:

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    § 139a Identifikationsmerkmal
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    (1) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer...
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    § 139b Identifikationsnummer
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    (1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten…
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    (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
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    1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,…
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    3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre…
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    (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
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    1. Identifikationsnummer,…
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    3. Familienname,
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    4. frühere Namen,
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    5. Vornamen,
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    6. Doktorgrad,…
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    8. Tag und Ort der Geburt,
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    9. Geschlecht,
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    10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
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    11. zuständige Finanzbehörden,
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    12. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,
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    13. Sterbetag,
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    14. Tag des Ein- und Auszugs.
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    (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
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    1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
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    2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
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    3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
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    4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
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    5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
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        8. Ferner sind folgende Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. Teil I Seite 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. Teil I Seite 2730) geändert worden ist, von Bedeutung:

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    § 38 Erhebung der Lohnsteuer
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    (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird…
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    (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten…
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    § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
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    (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet…
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    (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
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    1. Steuerklasse …,
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    2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV …
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    § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
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    (1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge … als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2)... Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit…
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    (2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
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    1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
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    2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,
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    3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer…
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    (4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,
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    1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten…
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    Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen.
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    III.
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        9. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wie Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 UZK-DVO auszulegen ist.

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        10. Art. 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b und c UZK-DVO ist nach Auffassung des Senats im Licht des Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 Rs. C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 Randnr. 38). Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Charta dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.

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        11. Nach Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119/1) sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (auch EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 Rs. C-291/12, ECLI:EU:C:2013:670 Randnr. 26). Die vom beklagten Hauptzollamt abgefragten Steueridentifikationsnummern und für die betreffenden Personen zuständigen Finanzämter sind mithin personenbezogene Daten. Gemäß Artikel 4 Nr. 2 der Datenschutz-Grundverordnung umfasst das Verarbeiten auch das Abfragen von Daten.

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        12. Die Datenschutz-Grundverordnung ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und gilt ab dem 25. Mai 2018 (Artikel 99 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung). Die Verordnung ist daher auf das vorliegende, noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Unbeschadet dessen entfaltet ein Gesetzgebungsakt der Union für die Mitgliedstaaten schon vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an Rechtswirkungen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 Rs. C-129/96, ECLI:EU:C:1997:628 Randnr. 41).

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        13. Der Senat hat Zweifel daran, dass das Abfragen der personenbezogenen Daten der Steueridentifikationsnummern und der für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der von der deutschen Zollverwaltung unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 des Fragekatalogs bezeichneten Personen noch eine zulässige Verarbeitung dieser Daten für festgelegte Zwecke im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte ist.

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        14. Artikel 8 der Charta erfordert, dass eine personenbezogene Daten betreffende Unionsregelung klare und präzise Regeln für die Tragweite einer Maßnahme vorsehen muss (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 Rs. C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:C:2014:238 Randnr. 54 sowie vom 11. Dezember 2014 Rs. C-212/13, ECLI:EU:C:2014:2428 Randnr. 91).

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        15. Nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 der Charta müssen Einschränkungen des durch Artikel 8 Absatz 1 der Charta garantierten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das absolut Notwendige beschränkt sein (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 Rs. C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:C:2014:238 Randnr. 52; vom 11. Dezember 2014 Rs. C-212/13, ECLI:EU:C:2014:2428 Randnr. 28 sowie vom 6. Oktober 2015 Rs. C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 Randnr. 92). Dies wird durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung dahingehend konkretisiert, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, so sind jedoch nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und b der Datenschutz-Grundverordnung jede Verbindung zwischen den Zwecken, für welche die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung sowie der Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu berücksichtigen.

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        16. Nach Ansicht des Senats ist es zweifelhaft, ob es nach diesen Maßstäben zwingend erforderlich ist, auf die für andere Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrats der Klägerin zurückzugreifen, um Auskünfte bei den für deren Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämtern einholen zu können. Die Steueridentifikationsnummern der bei der Klägerin tätigen Beschäftigten, die vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt worden sind (§ 139a Absatz 1 Satz 1 AO), sind nur zu dem Zweck der Erhebung der Einkommensteuer in Gestalt des Lohnsteuerabzugs erhoben und gespeichert worden (§ 39e Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer der Klägerin stehen deshalb in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit selbst. Insbesondere haben die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer der Klägerin, die für die Zwecke der Erhebung der Einkommensteuer in Gestalt des Lohnsteuerabzugs erhoben wurden, keinen Bezug zu der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin selbst. Dies ist zwar ein Tatbestandsmerkmal, das in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 UZK-DVO im Zusammenhang mit den schweren strafrechtlichen Verstößen genannt wird. Es stellt sich für den Senat jedoch die Frage, ob Artikel 8 der Charta der Grundrechte es gebietet, eine ähnliche Einschränkung auch für die dort genannten Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften anzunehmen. Dies ist offenbar auch die Auffassung der Europäischen Kommission, die sie in ihren Leitlinien zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vom 11. März 2016 (TAXUD/B2/047/2011-Rev.6 unter 2.1.1.) vertritt.

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        17. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es Artikel 8 Absatz 1 der Charta unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässt, die personenbezogenen Daten der Steueridentifikationsnummern und der für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich sämtlicher von der deutschen Zollverwaltung genannten Personen abzufragen. Der Kreis der mit den Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 bezeichneten Personen geht nicht über den Kreis der Personen hinaus, hinsichtlich derer nach Anhang 6 zu Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 (UZK-ÜDelVO) der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. EU Nr. L 69/1) Auskünfte zu erteilen sind. In Anhang 6 zu Artikel 5 Absatz 2 UZK-ÜDelVO werden unter Nr. 19 der Erläuterungen hinsichtlich der vom Antragsteller zu erteilenden Auskünfte zu Nr. 8 und 9 diejenigen Personen aufgeführt, die auch unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - genannt worden sind. Anderes gilt allerdings für die unter 1.1.2 Buchstabe c des Fragenkatalogs genannten Mitglieder des Aufsichtsrats, die in Anhang 6 zu Artikel 5 Absatz 2 UZK-ÜDelVO nicht auftauchen. Nach Auffassung des Senats ist es fraglich, ob es absolut notwendig ist, auch die personenbezogenen Daten etwa der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst sind.

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