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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Versuch und Vollendung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer

    von RA Philipp Külz, FA StR, und RAin Christina Odenthal, LL.M., Roxin Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf

    | Die Entscheidung des BGH verdeutlicht einmal mehr die praktische Relevanz, Versuch und Vollendung genau voneinander abzugrenzen. An dieser Stelle wird nicht selten seitens der Ermittlungsbehörden und Gerichte im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung nicht mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet. Dementsprechend bieten sich in solchen Konstellationen häufig gute Verteidigungsansätze. |

     

    Sachverhalt

    Das LG Essen hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Hinblick auf die angenommene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurden von dieser Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt erklärt.

     

    Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH buchte der Angeklagte über einen Zeitraum von 17 Monaten Scheinrechnungen in seine Buchführung ein und machte in den entsprechenden Voranmeldungen mit dem Ziel, seine Steuerlast zu senken, zu Unrecht Vorsteuern geltend. Die verfahrensgegenständlichen Straftaten waren während einer - aufgrund von Vorsteuerüberhängen durchgeführten - Umsatzsteuersonderprüfung bekannt geworden.

     

    Der BGH (24.11.15, 1 StR 366/15, Abruf-Nr. 182680) hatte sich vor diesem Hintergrund erneut mit der Frage des Erfolgseintritts bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer zu beschäftigen.

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Urteil des LG Essen im Hinblick auf die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung und dementsprechend im Gesamtstrafausspruch auf. Er wies darauf hin, dass hierbei zu den Voraussetzungen des § 168 AO Ergänzungen erforderlich sind; bezüglich der Begründung schloss der BGH sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an.

     

    Erst wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen Dritten nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, ist anzunehmen, dass die Steuerhinterziehung vollendet ist. Während in Fällen der Zahllast nach § 168 S. 1 AO die Steuerhinterziehung bereits mit der Anmeldung vollendet ist, tritt in Fällen der in Folge unrichtiger Voranmeldung zu Unrecht erfolgten Steuervergütung der Taterfolg erst aufgrund der nach § 168 S. 2 AO erforderlichen Zustimmung der Finanzbehörde ein.

     

    Weder aus den in den Urteilsgründen des LG enthaltenen Feststellungen zur Höhe der in die Buchhaltung der GmbH eingeflossenen Rechnungen noch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils konnte der Eintritt eines etwaigen Verkürzungserfolgs maßgeblich abgeleitet werden; dementsprechend war nicht auszuschließen, dass die Taten lediglich in das Versuchsstadium gelangt waren. Der im vorliegenden Fall vorhandene Prüfungsbedarf des FA sprach tendenziell gegen Zustimmungen i. S. des § 168 S. 2 AO.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit Blick auf die hohen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) sowie die damit verbundenen Folgen sollten die Berater vor einer Kontaktaufnahme mit den Finanzbehörden auch in potenziellen Selbstanzeigefällen genau prüfen, ob seitens des Mandanten gegebenenfalls das Versuchsstadium tatsächlich bereits verlassen wurde. Ein „einfacher“ Rücktritt nach § 24 StGB kann unter Umständen der durchaus elegantere Weg sein.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 109 | ID 43967709

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