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  • · Fachbeitrag · Transparenzregister

    Leichtfertig unterlassene Meldung an das Transparenzregister

    von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder und Heike Leinberger, gepr. Rechtsfachwirtin, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB

    | Seit dem 1.10.17 unterliegen inländische juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften den Pflichten des § 20 GwG . Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Geschäftsführer seine Informationspflicht leichtfertig verletzt ( § 56 GwG ), soweit er nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt, um die Meldepflicht einzuhalten. |

     

    Sachverhalt

    Mit Bußgeldbescheid hatte das BVA gegen die Betroffene wegen der Nichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ein Bußgeld verhängt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG Köln dem Einspruch der Betroffenen entsprochen und auf Freispruch entschieden. Der Geschäftsführer der Betroffenen (GF) habe seine Pflicht nach dem GwG nicht leichtfertig verletzt ‒ ihm sei die Meldepflicht nicht bekannt gewesen. Er habe von dieser erst durch das Anhörungsschreiben des BVA Kenntnis erlangt. Über die Einführung des Transparenzregisters habe es seitens der örtlichen IHK nur eine Pressemitteilung gegeben, die der GF nicht hätte wahrnehmen können. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich (OLG Köln 3.7.20, 1 RBs 171/20, Abruf-Nr. 218859). Die Feststellungen und tatrichterlichen Erwägungen tragen den Freispruch des Amtsgerichts nicht. Die Urteilsgründe sind materiell-rechtlich unvollständig. Sie belegen nicht, dass die Entscheidung auf in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreier Grundlage beruht, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 337 Abs. 1 StPO. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit) gem. § 20 Abs. 1 S. 1 GwG einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.

     

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