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  • 10.11.2020 · IWW-Abrufnummer 218859

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 03.07.2020 – 1 RBs 171/20

    Zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Mel-dung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ausgegangen werden kann.


    Oberlandesgericht Köln

    1 RBs 171/20

    Tenor:

    I. Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

    II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde ‒ an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

    1

    Gründe

    2

    A.

    3

    Mit Bußgeldbescheid vom 13. April 2019 hat das Bundesverwaltungsamt gegen die Betroffene wegen der Nichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ein Bußgeld von 3.533,-- € verhängt.

    4

    Auf den hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht die Betroffene mit der angefochtenen Entscheidung freigesprochen. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Geschäftsführer der Betroffenen seine Pflicht nach dem Geldwäschegesetz leichtfertig verletzt habe. Diesem sei die Meldepflicht nicht bekannt gewesen. Er habe von dieser erst durch das Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamt Kenntnis erlangt und sodann sofort gehandelt. Über die Einführung des Transparenzregisters habe es seitens der IHK Neubrandenburg lediglich eine Pressemitteilung vom 13. Oktober 2017 gegebenen, die der Geschäftsführer der Betroffenen gut nicht wahrgenommen hätte haben können.

    5

    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

    6

    B.

    7

    I.

    8

    Die Übertragung der Sache beruht auf § 80 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 OWiG. Es ist geboten, die angefochtene Entscheidung zur Fortbildung des materiellen Rechts nachzuprüfen.

    9

    II.

    10

    Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg.

    11

    Die bislang getroffenen Feststellungen und tatrichterlichen Erwägungen tragen den Freispruch nicht. Die Urteilsgründe sind vielmehr materiell-rechtlich unvollständig und belegen daher nicht, dass die Entscheidung auf in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreier Grundlage beruht (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 337 Abs. 1 StPO).

    12

    1.

    13

    Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Diese Pflicht ‒ namentlich die hier in Rede stehende der Mitteilung - ist gemäß (seit 01.01.2020 aufgrund Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäschrichtlinie v. 12.12.2019 ‒ BGBl. I S. 2602) § 56 Abs. 1 S. 1 Ziff. 55 lit. d) GwG (zur Tatzeit wortgleich Ziff. 53) im Falle ihrer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung bußgeldbewehrt.

    14

    2.

    15

    Vorliegend kommt ausschließlich ein leichtfertiges Verhalten des Geschäftsführers der Betroffenen (§ 30 Abs. 1 OWiG) in Betracht.

    16

    a)

    17

    Leichtfertigkeit bezeichnet - wovon auch das Tatgericht mit Recht ausgeht ‒ einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Sie liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und dasjenige außer Acht lässt, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH NJW 2008, 2516 [2517]; NStZ-RR 2015, 13; SenE v. 09.07.2019 ‒ III-1 RBs 241/19; SenE v. 20.08.2019 ‒ III-1 RBs 289/19; vgl. a. SenE v. 26.05.2020 ‒ III-1 RBs 139/20). Im Hinblick auf die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist zudem zu beachten, dass es sich bei ihrer Bußgeldbewehrung um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt.

    18

    Hier hat sich der Geschäftsführer der Betroffenen dahingehend eingelassen, die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister sei ihm unbekannt gewesen. Im fraglichen Zeitraum sei er mit der Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung beschäftigt gewesen, die in der Berichterstattung der Medien breiten Raum eingenommen habe. Eine entsprechende mediale Aufbereitung der Einführung des Transparenzregisters habe er jedenfalls nicht wahrgenommen.

    19

    Bei dieser Sachlage ist Leichtfertigkeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

    20

    b)

    21

    Nach Auffassung des Senats kommt ein leichtfertiges Unterlassen im Wesentlichen in zwei Fallkonstellationen in Betracht:

    22

    aa)

    23

    Zum einen ist vorstellbar, dass der Betroffene vor einer ihm angebotenen, ihm gleichsam aufgedrängten Information aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse die Augen verschließt. Eine solche Sachgestaltung hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat festgestellt, dass in Bezug auf die Meldepflicht zum Transparenzregister im Tatzeitraum eine Pressemitteilung der IHK Neubrandenburg existierte und weitere Informationen seitens dieser Kammer nicht versandt worden sind. Bei dieser Sachlage kann von einem sich ohne weiteres aufdrängenden Informationsangebot, vor dem der Geschäftsführer der Betroffenen die Augen verschlossen haben könnte, nicht die Rede sein. Soweit die Staatsanwaltschaft (S. 4 2. Abs. der Rechtsbeschwerdebegründung) darauf abstellt, es seien „Beiträge“ (Plural) zur Thematik veröffentlicht worden, findet dies in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht erhoben.

    24

    bb)

    25

    Mit Recht weist die Beschwerdeführerin indessen darauf hin, dass der Geschäftsführer der Betroffenen eine ihn treffende Erkundigungspflicht leichtfertig verletzt haben könnte. Feststellungen hierzu fehlen, weshalb das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.

    26

    α)

    27

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübt, die Pflicht trifft, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten (vgl. BayObLG NStZ 2000, 148; OLG Karlsruhe NStZ 2002, 277; OLG Düsseldorf GewArch 1995, 119; allgemein Göhler-Gürtler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 11 Rz. 25; KK-OWiG-Rengier, 5. Auflage 2017, § 11 Rz. 65 ff. m. zahlr. N.).

    28

    β)

    29

    Welche Maßnahmen der am Wirtschaftsleben Beteiligte zur Erfüllung seiner Informationspflicht zu treffen hat, ist eine Frage, die nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Insoweit steht ein breites Spektrum an Informationsmöglichkeiten von der regelmäßigen Lektüre der Verkündungsblätter (vgl. BayObLG a.a.O.) über den Bezug entsprechender Informationsdienste in Papier- oder digitaler Form bis hin zur Erteilung eines Beratungsmandats an Angehörige der rechtsberatenden Berufe oder der Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung zur Verfügung.

    30

    Seine Informationspflicht leichtfertig gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister verletzt dabei nach Auffassung des Senats jedenfalls derjenige, der zu ihrer Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt. Ein solcher am Wirtschaftsleben Beteiligter weiß zwar, dass er nichts unternimmt bzw. hat ‒ im Falle der evidenten Ungeeignetheit des Unternommenen zur Informationsbeschaffung ‒ insoweit jedenfalls Möglichkeitskenntnis. Das führt aber im Hinblick auf die spezielle Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister mangels Kenntnis von der Existenz desselben für sich genommen noch nicht zu vorsätzlicher Begehung. Er unterlässt aber dasjenige, was sich nach Lage der Dinge jedem Verständigen unmittelbar aufdrängen muss und verhält sich nach dem zuvor dargestellten Maßstab grob achtlos im Hinblick auf die Erfüllung der ihn treffenden Berufspflichten und damit auch im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht.

    31

    Ob darüber hinaus ‒ abhängig etwa von den von der Staatsanwaltschaft in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeführten Parametern der Betriebsgröße, des in der fraglichen Branche bestehenden Geldwäscherisikos und der Bedeutung der verletzten Pflicht ‒ von leichtfertigem Handeln auch in Fällen gesprochen werden kann, in welchen der am Wirtschaftsleben Beteiligte grundsätzlich Zielführendes, in concreto aber Unzureichendes unternimmt, um seinen Informationspflichten zu genügen, erscheint eher zweifelhaft. Diese Frage muss der Senat aber anlässlich des vorliegenden Falles nicht abschließend beurteilen.

    32

    c)

    33

    Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund wird der Tatrichter daher nunmehr Feststellungen zu den im Betrieb der Betroffenen eingerichteten Vorkehrungen zur Erfüllung der genannten Informationspflichten zu treffen haben.

    RechtsgebieteOWiG, GwGVorschriften§§ 20, 56 GwG, 30 OWiG

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