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  • · Fachbeitrag · Steuerverkürzung

    Unterlassene GrESt-Anzeige des Kaufmanns ist nicht per se leichtfertige Steuerverkürzung

    von RD David Roth, LL.M. oec., Köln

    Bei verlängerter Festsetzungsverjährung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ist ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab anzulegen. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über eine bestimmte formale Ausbildung (Kaufmann) oder Stellung (GmbH-Geschäftsführer) verfügt, hat dabei zwar Indizwirkung, kann allein aber nicht eine Leichtfertigkeit nach § 169 Abs. 2 S. 2, Alt. 2, § 378 AO begründen. Das hat der BFH klargestellt.

     

    Sachverhalt

    Der A erhielt von seinen Eltern zeitlich gestaffelt alle Geschäftsanteile an einer GmbH geschenkt. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Beim letzten Übertragungsakt 3.2.09 (Übertragung der letzten 42,31 % GmbH-Anteile) hatte der Notar die Beteiligten bei der Beurkundung darüber belehrt, dass eine Grunderwerbsteuerpflicht bestehe, falls die GmbH Grundbesitz habe und der Vertrag eine entsprechende Anteilsvereinigung bewirke. Er wies darauf hin, dass das FA eine beglaubigte Abschrift des Vertrags erhalte. Die Anzeige des Notars, adressiert an die Körperschaftsteuerstelle des FA, ging dort am 13.2.09 ein. Ein Hinweis auf Grundbesitz der GmbH oder eine Bitte um Weiterleitung an die Grunderwerbsteuerstelle war der Anzeige des Notars nicht beigefügt. A und sein Vater V zeigten die Schenkung der GmbH-Anteile nicht beim FA an. Aufgrund einer Veräußerung von 51 % der GmbH-Anteile durch A 2017 an einen Dritten erhielt das FA Kenntnis von den Schenkungen der GmbH-Anteile und setzte am 4.8.17 GrESt für die Anteilsvereinigung vom 3.2.09 gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gegenüber A fest.

     

    Einspruch und Klage, mit denen sich A auf den Ablauf der Festsetzungsverjährung berief, blieben erfolglos.