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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Abschluss des Bezugsverfahrens gemäß § 153a StPO

    | Gegen die Entscheidung eines Gerichts, das gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren nicht wieder aufzunehmen, steht der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Beschwerderecht zu. Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch, wenn das Bezugsverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist ‒ so das OLG Hamm mit Beschluss vom 31.3.17. |

     

    Sachverhalt

    Das AG Münster hat den Angeklagten A zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren stellte das LG Münster das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück zu erwartende Strafe vorläufig ein. Am 29.9.16 stellte das AG Osnabrück seinerseits das dort geführte Bezugsverfahren gemäß § 153a StPO endgültig ein. Am 22.12.16 hat die Staatsanwaltschaft Münster beim örtlichen LG angeregt, das vorläufig eingestellte Verfahren gemäß § 154 Abs. 5 StPO wieder aufzunehmen. Das LG hat diesen Antrag am 28.12.16 zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde blieb erfolglos (OLG Hamm 31.3.17, 4 Ws 27/17, Abruf-Nr. 197092). Vorliegend kann dahinstehen, ob bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO im Bezugsverfahren ‒ vergleichbar einem Freispruch ‒ eine Wiederaufnahme des anderen Verfahrens möglich ist. Denn im vorliegenden Fall war die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO nicht gewahrt worden.

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