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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    §153a StPO – auch der Steuerberater sollte wesentliche Aspekte kennen

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg

    Im Jahr 2024 haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen der FÄ (BuStra) insgesamt 50.018 Strafverfahren abgeschlossen (BMF-Monatsbericht November 2025 – Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024). Darunter 10.333 Einstellungen basierend auf § 153a StPO. Es wurden Geldauflagen von 43,2 Mio. EUR verhängt, was in gut 20 % der Verfahren zutraf. Ein Steuerberater sollte Mandanten über Vor- und Nachteile dieser Lösung informieren können.

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Ich verteidige einen Mandanten M in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Verkürzung von Einkommensteuer (ESt). Der M, Gastwirt und Jäger, hat wohl tatsächlich nicht alle seine Einkünfte erklärt. Er versicherte mir jedoch, dass dies erfolgt ist, weil er mit dem neuen Kassensystem überfordert ist. Die BuStra hat mir nun mitgeteilt, dass eine Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO möglich sei. Eigentlich möchte ich den M über dieses „Angebot“ nicht informieren, das wäre in meinen Augen ein Schuldeingeständnis. Sollte ich dennoch mit ihm über diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung sprechen?

     

    ANTWORT DER STRAFVERTEIDIGERIN: Grundsätzlich ist auch der verteidigende Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten umfassend aufzuklären und zu informieren, vor allem über Umstände, die für dessen Entscheidung bedeutsam sein können. Im Steuerstrafverfahren kann die BuStra gem. § 399 Abs. 1 AO nach § 153a StPO Verfahren abschließen. Die eigene Wertung des Steuerberaters als „Schuldeingeständnis“ bei Annahme der angebotenen Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage spielt daher keine Rolle, zumal dies nicht korrekt ist.