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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Taxiunternehmen

    von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, und RA Dr. Christian Bertrand, FA StR, Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

    | Der BGH hat mit Beschluss vom 6.4.16 hohe Anforderungen an eine Schätzung im Strafverfahren gestellt und erneut verdeutlicht, dass sich eine ungeprüfte Übernahme der Schätzung aus dem Besteuerungsverfahren verbietet. |

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten betrieben ein Taxiunternehmen. Die Fahrer arbeiteten auf Stundenlohnbasis, trugen jedoch nicht die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden, sondern jeweils weniger in sogenannte Fahrtenkontrollblätter ein. Zudem wurden Tachometer manipuliert. Das LG konnte die Höhe der Verkürzung aufgrund von fehlenden Buchhaltungsunterlagen nicht feststellen und schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Grundlage der Schätzung waren die in den einzelnen Jahren gefahrenen Kilometer, aus denen das LG die Umsätze für die Taxis ermittelte und auf dieser Basis die verkürzte LSt berechnete.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BGH war das LG berechtigt zu schätzen (BGH 6.4.16, 1 StR 523/15, Abruf-Nr. 186527, NStZ 16, 728). Im Strafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, aber ungewiss sind. Die Angeklagten hatten ihre steuerpflichtigen Umsätze und Einnahmen bewusst falsch aufgezeichnet, damit waren schon die der Besteuerung zugrunde liegenden Ursprungsaufzeichnungen falsch. Das allein berechtigt schon zur Schätzung dem Grunde nach. Zudem hatten die Angeklagten Schichtzettel nicht aufbewahrt und deren Inhalt nicht täglich in ein Kassenbuch übertragen. Damit war es dem LG nicht möglich, sich davon zu überzeugen, dass die aufgezeichneten Einnahmen den tatsächlichen Einnahmen entsprachen.

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