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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    So bedeutsam ist die Gewinnermittlungsart in Schätzungsfällen

    von RA Dr. Hendrik Schöler, FAStR/FAStrafR LL.M., Kiel

    | Schätzungsfälle gehören in der Praxis zum Standardrepertoire. Umso bemerkenswerter ist, dass den Strafgerichten die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen unverändert Probleme zu bereiten scheint. Der 1. Strafsenat des BGH sah sich deshalb veranlasst, den bislang nur unzureichend beachteten Aspekt, welchen Einfluss die Gewinnermittlungsart auf das Schätzungsergebnis haben kann, erneut zu betonen. |

    1. Grundsätzliches zur Schätzung

    Auch in Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig. Rechtsgrundlage einer solchen Schätzung ist jedoch nicht § 162 AO, sondern § 261 StPO. Zur Überzeugung des Gerichts muss feststehen, dass der Angeklagte einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, kraft Gesetzes also eine materielle Steuerschuld entstanden ist.

     

    Allein das Ausmaß der konkreten Besteuerungsgrundlagen darf ungewiss sein (BGH 14.10.20, 1 StR 213/19; 7.9.22, 1 StR 229/22). Diese Ungewissheit wird durch die Schätzung beseitigt. Der Umfang der Schätzung wird demzufolge begrenzt durch das Maß der zur Überzeugungsbildung des Gerichts notwendigen Gewissheit.