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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Taxilizenz: Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird ‒ so das VG München mit Beschluss vom 13.6.18. |

     

    Sachverhalt

    Am 23.11.17 beantragte A die neuerliche Erteilung der Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen. Hierbei legte sie eine Vielzahl an Unterlagen vor. Im Rahmen der Antragstellung erklärte A, dass sie weder vorbestraft sei noch ein Ermittlungsverfahren gegen sie laufe. Der von B eingeholte Auszug aus dem „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG“ von Oktober 2017 ergab für A hingegen zahlreiche Eintragungen wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung (Strafbefehle aus 2014 (160 Tagessätze), 2016 (300 Tagessätze)).

     

    Im Januar 2018 ordnete B eine Betriebsprüfung an, die keine gravierenden Beanstandungen ergab. Mit Schreiben vom 14.2.18 hörte B die A zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen an. Mit Bescheid vom 23.2.18 verlängerte die Antragsgegnerin die Frist für die Bearbeitung des Antrags vom 23.11.17 auf neuerliche Erteilung der Genehmigung zum Taxiverkehr bis zum 31.3.18.

     

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