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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Keine Strafbefreiung für Alt-Geschäftsführer durch Korrekturerklärung des Neu-Geschäftsführers

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die strafrechtlichen Wirkungen einer auftragslosen Fremdanzeige sind abschließend nach § 371 Abs. 4 AO zu bestimmen; dies gilt auch für den Fall eines Geschäftsführerwechsels ‒ so das KG mit Beschluss vom 24.11.16. |

     

    Sachverhalt

    A war seit dem 18.12.08 die bestellte Geschäftsführerin der GmbH. Sie hat steuerliche Pflichten dadurch verletzt, dass sie es unterließ, die auf das Jahr 2011 bezogenen Steuererklärungen der GmbH zur USt, zur KSt und zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO fristgerecht bis zum 31.5.12 beim FA abzugeben.

     

    Das AG Tiergarten hat die A wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen verurteilt. Auf ihre Berufung hat das LG Berlin das Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt wurde.

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