· Fachbeitrag · Einziehung
Ersteller von Schein- oder Abdeckrechnungen ist tauglicher Einziehungsadressat
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Wer für die Erstellung von Schein- oder Abdeckrechnungen eine „Provision“ erhält, ist tauglicher Einziehungsadressat. Das hat das LG Hamburg entschieden. |
Sachverhalt
Das AG verurteilte den Angeklagten (A) wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu 30 EUR, wobei es die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen lehnte es hingegen ab, da A weder durch noch für die in Rede stehenden Taten etwas im Rechtssinne erlangt habe.
A war nach den Urteilsfeststellungen faktischer Geschäftsführer einer GmbH sowie faktischer Gewerbetreibender zweier Einzelunternehmen. Diese Unternehmen waren zwar tatsächlich existent, aber wirtschaftlich inaktiv und damit weder berechtigt, USt auszuweisen noch Vorsteuern geltend zu machen. Gleichwohl machte A in den beim FA eingereichten USt-Voranmeldungen für verschiedene Voranmeldungszeiträume die USt mindernde Vorsteuerbeträge geltend. In anderen Fällen unterließ er es entgegen der ihm bekannten Verpflichtung, USt-Voranmeldungen abzugeben, die ‒ wenn auch zu Unrecht ‒ ausgewiesene USt zu erklären.
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