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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Haftbefehl in Steuerstrafsachen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung dafür dem zuständigen Gericht zu übertragen. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 121 Abs. 3 StPO die Akten vollständig vorzulegen sind, es dürfen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeschuldigte A wurde am 15.5.17 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des AG Münster vom 18.4.17 seither in U-Haft. Ihm wird zur Last gelegt, als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten und die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben (Lohnsteuer).

     

    Der Beschuldigte H ist Geschäftsführer der Firma T2. Bei der T2 handelt es sich um eine rumänische Firma, deren Betriebszweck die Reparatur von Paletten ist. Im Rahmen von angeblichen Werkverträgen ist die Firma T2 ausschließlich in Deutschland, beinahe ausschließlich bei der B-GmbH tätig, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls die Reparatur von Paletten ist. Der Werkvertrag mit der B-GmbH sei nur geschlossen worden, um die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu umgehen und zu verschleiern, dass die Arbeitnehmer illegal tätig wurden.

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