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  • · Fachbeitrag · Untersuchungshaft

    Haftbefehl in Steuerstrafsachen bei Verhandlungs- und Besetzungschaos

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Eklatante justizbehördliche Versäumnisse oder Verzögerungen stehen der Aufrechterhaltung von U-Haft entgegen. Das BVerfG hat erst kürzlich erneut aufgezeigt, wo die Grenze zwischen dem Recht des Einzelnen und dem Interesse der Allgemeinheit verläuft. |

    1. Untersuchungshaft wurde erst vom BVerfG aufgehoben

    Dem Beschluss des BVerfG (13.10.16, 2 BvR 1275/16, Abruf-Nr. 190461) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Zollfahndungsamt Frankfurt/Main leitete gegen den Beschwerdeführer B mit Verfügung vom 22.2.13 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung ein. B wurde am 27.11.14 festgenommen. Er befand sich in Untersuchungshaft. Am 9.9.15 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Anklage gegen B. Er soll sich mit fünf weiteren Angeklagten zu einer Bande zusammengeschlossen haben, die einen Steuerschaden von mehr als 58 Mio. EUR verursacht haben soll.

     

    Ungeachtet einer von dem Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer am 6.10.15 erstatteten Überlastungsanzeige begann die Hauptverhandlung plangemäß am 27.11.15, musste dann aber nach dem sechsten Verhandlungstag ausgesetzt werden, weil die Höchstdauer der zulässigen Unterbrechung von drei Wochen nicht eingehalten werden konnte. Dem lag zugrunde, dass die für den 14./15.1.16 angesetzten Verhandlungstage wegen Erkrankung eines beisitzenden Richters der Strafkammer aufgehoben werden mussten und die darauffolgenden Verhandlungstage aufgrund eines Sportunfalls des Vorsitzenden der Strafkammer ebenfalls nicht stattfinden konnten.

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