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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Berufsrechtliche Folgen für einen Rechtsanwalt

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat anlässlich eines Verfahrens auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue in diesen Taten ein derart unwürdiges Verhalten gem. § 7 Nr. 5 BRAO erblickt, dass eine Wiederzulassung nicht vor 15 Jahren nach Begehung der Taten in Betracht kommt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger R war seit 92 als Rechtsanwalt zugelassen, im Jahr 11 wurde seine Zulassung wegen Vermögenslosigkeit widerrufen, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dieser Widerruf wurde aber erst im Jahr 19 bestandskräftig. In zweiter Instanz wurde er im Jahr 17 wegen Hinterziehung von Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag im Jahr 10 sowie wegen vier Fällen der Untreue zum Nachteil einer Mandantin M im Jahr 09 ‒ Schaden hierbei 1.000 EUR ‒ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Dabei hatte der R zwar einen gleich hohen Anspruch gegen die M aus anwaltlicher Tätigkeit, diese war aber auf die Auskehrung des Betrags aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation angewiesen. Daraufhin beantragte er im Jahr 17 die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, was ihm mit Bescheid v. 10.6.19 wegen unwürdigen Verhaltens gem. § 7 Nr. 5 BRAO versagt wurde. Eine Klage hiergegen vor dem Brandenburgischen AGH blieb erfolglos. Gegen diese Entscheidung beantragte R nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung.

     

    Entscheidungsgründe

    Da keine rechtlichen Zweifel an der Entscheidung des AGH bestehen, blieb der Antrag des R erfolglos (BGH 18.12.20, AnwZ (Brfg) 27/20, Abruf-Nr. 220338).

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