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  • · Fachbeitrag · Steuerfestsetzung

    Bekanntgabe Steuerbescheid: Wann wurde wem welcher Bescheid zugestellt?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Bei der Ermessensentscheidung können verschiedene Umstände berücksichtigt werden, die entweder zu einer Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an den Bevollmächtigten führen. |

     

    Sachverhalt

    Mit Schriftsatz vom 24.6.13 erstatteten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten eine Selbstanzeige. Hiernach sollten Einkünfte aus Kapitalvermögen (für 2005 bis 2001) nacherklärt werden. Die genaue Höhe könne noch nicht ermittelt werden, solle aber nachgemeldet werden, sobald die erforderlichen Unterlagen vorlägen (Stufenselbstanzeige). Einstweilen erfolgte lediglich eine Schätzung durch den Prozessbevollmächtigten. Hierauf leitete das FA am 10.10.13 ein Strafverfahren ein, welches den Klägern mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Gleichzeitig setzte es eine Frist zur Konkretisierung. Nachdem hierauf lediglich ein Fristverlängerungsantrag bis 13.12.13 einging, schätzte das FA die Einkünfte und versuchte am 9.12.13, einen maschinellen Bescheid zu fertigen. Aufgrund eines Abbruchs in der Datenverarbeitung wurde dieser Bescheid jedoch weder erstellt noch versandt. Das FA versuchte am 19.12.13 erneut - diesmal erfolgreich -, einen maschinellen Einkommensteuerbescheid zu erstellen. Dabei erkannte der Sachbearbeiter des FA, dass der Bescheid im automatisierten Verfahren erst am 2.1.14 bekannt gegeben und mit Ablauf des Jahres 2013 Verjährung für den VZ 2002 eintreten würde. Aus diesem Grund druckte er den Bescheid vorab aus, wobei er das maschinell erstellte Bescheiddatum vom 2.1.14 auf 19.12.13 manuell abänderte.

     

    Dem Bescheid fügte er ein Beiblatt mit folgendem Vermerk bei: „Aus verfahrenstechnischen Gründen wird der Einkommensteuerbescheid 2002 erneut bekannt gegeben. Vielen Dank für Ihr Verständnis.“ Der Bescheid wurde an die Kläger sowie den Berater versandt, kam aber vom Berater als unzustellbar zurück; die Kläger ihrerseits veranlassten nichts. Aufgrund der aus technischen Gründen erforderlichen maschinellen Verarbeitung des Bescheids erging am 2.1.14 planmäßig ein inhaltsgleicher Bescheid. Dieser Bescheid ging dem Prozessbevollmächtigten am 7.1.14 zu. In der Steuerberatungskanzlei wurde die Frist falsch berechnet und verspätet Einspruch eingelegt. Vor Gericht wurde nun darüber gestritten, welcher Bescheid maßgeblich und wann dieser - bei wem - zugestellt worden sei.

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