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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Steuerberater haftet für verspätet eingereichte Selbstanzeige

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl

    | Mit Urteil vom 24.2.17 hat das OLG Nürnberg entschieden, dass den Steuerberater eine Schadenersatzpflicht trifft, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Diese umfasst auch die Erstattung der verhängten Geldstrafe einschließlich etwaiger Verteidigerkosten. Ein Verbot, die strafrechtliche Sanktion zivilrechtlich auf den Steuerberater zu überwälzen existiert nicht. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger unterrichteten den Steuerfachangestellten des Steuerberaters über bislang nicht versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer Bankverbindung in der Schweiz und beauftragte diesen mit der Erstellung einer Selbstanzeige. Bankunterlagen konnten die Kläger nicht vorlegen. Trotz eines Hinweises auf eine durch die deutschen Finanzbehörden angekauften Steuer-CD der Bank der Kläger, wurden entsprechende Bankunterlagen erst einen Monat nach dem Erstgespräch angefordert. Kurze Zeit vor Eintreffen der Bankunterlagen wurde durch die Steuerfahndung das Strafverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet. Aufgrund der nach Einleitung noch eingereichten, unwirksamen Selbstanzeige wurde gegen die Kläger eine Geldstrafe festgesetzt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Nürnberg (24.2.17, 5 U 1687/16, Abruf-Nr. 193236) folgt der Vorinstanz (LG Nürnberg-Fürth 26.7.16, 4 O 409/16): Danach sind die Beklagten verpflichtet, den Klägern den Vermögensnachteil zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben, dass der mit der Verschaffung von Straffreiheit beauftragte Steuerberater eine Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO nicht rechtzeitig erstattet hat.

     

    Einer Verurteilung zum Ersatz der Geldstrafen, die gegen die Kläger ausgesprochen worden sind, steht nicht entgegen, dass eine rechtmäßig verhängte Strafe grundsätzlich keinen zum Ersatz verpflichtenden Umstand i. S. des § 249 BGB bilden kann. Entgegen diesem in der Vergangenheit vertretenen Standpunkt ist in der Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 10.06.42 (RGZ 169, 267) anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten gegen seinen steuerlichen oder rechtlichen Berater auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe grundsätzlich in Betracht kommen kann (BGH 14.11.96, IX ZR 215/95, WM 97, 328).

     

    Das LG hat die dem beklagten Steuerberater zuzurechnende Pflichtwidrigkeit des Steuerfachangestellten darin gesehen, dass dieser nicht unmittelbar nach der Erstbesprechung an die Bank herangetreten ist, um erforderliche Unterlagen über Zinseinkünfte der Mandanten zu erhalten und noch vor Einleitung des Strafverfahrens eine Selbstanzeige einzureichen. Darüber hinaus hätten die von den Klägern mitgeteilten groben Informationen ausgereicht, um als erste Stufe einer mehrstufigen Selbstanzeige im Rahmen einer Schätzung sofort eine Selbstanzeige zu formulieren. Die Verpflichtung zu dieser Vorgehensweise ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass aufgrund eines Hinweises der Bank über den Ankauf einer CD mit Kundendaten mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jederzeit zu rechnen war.

     

    In der Fachliteratur wird ein zweistufiges Vorgehen empfohlen, da - soweit die erste Stufe der Selbstanzeige den generellen Anforderungen entspricht - nicht darauf ankommt, ob ein die Sperrwirkung auslösender Tatbestand nach § 371 Abs. 2 AO noch vor Eingang der konkretisierenden zweiten Stufe der Selbstanzeige eintritt. Auf der Grundlage des aufgerundeten Anlagebetrags für jedes einzelne Jahr hätten großzügig geschätzte Kapitalerträge angegeben werden können. Diese Kapitaleinkünfte hätten der Nachberechnung der Steuer zugrunde gelegt werden können, sodass geänderte Steuerbescheide hätten erlassen werden können (Schmitz, DStR 01, 1821).

     

    Entgegen der Auffassung des LG ist ein den Anspruch minderndes Mitverschulden der Kläger nicht gegeben. Den Klägern kann nicht als schadensursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass sie dem Angestellten des Beklagten keine detaillierten Unterlagen der Bank über die die Zinseinkünfte zur Verfügung gestellt haben, da dies - ebenso wie die Begehung der Steuerstraftat - der Auftragserteilung vorgelagert war.

     

    Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die Kosten der Strafverteidigung im Steuerstrafverfahren. Nach Auffassung des BGH ist es nicht ausgeschlossen, die Folgekosten eines Strafverfahrens - wie auch der strafrechtlichen Folgen selbst - auf einen anderen abzuwälzen (BGH 17.5.57, VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263). Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit Erfolg, als ihr die vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß zuzusprechen sind. Die Rechtsverfolgungskosten in Gestalt der Anwaltskosten sind Teil des vertraglichen Schadenersatzanspruchs. Sie wären nur dann nicht ersatzfähig, wenn es sich um eine einfache, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erfordernde Angelegenheit gehandelt hätte; dies ist nicht der Fall.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die gestufte Selbstanzeige ist dem Mandanten im Rahmen des Erstgesprächs als Möglichkeit zur Erlangung der Straffreiheit in jedem Fall vorzustellen: Soweit der Sachverhalt dies impliziert und schnelles Handeln geboten ist, kann so einem Sperrgrund durch Entdeckung durch eine großzügige Schätzung rechtssicher entgegengewirkt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die erste Stufe im Übrigen allen Anforderungen an eine Selbstanzeige genügt. Entscheidet sich der Mandant gegen diese Möglichkeit, ist dies in den Akten zu vermerken, um spätere Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Vorliegend hatte die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters die Regulierung des Schadens abgelehnt hat.

    Quelle: ID 44801631

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