· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Nach strafrechtlicher Verurteilung wegen Schwarzarbeit folgt eine Schadenersatzklage
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers (RV) umfasst nicht nur die Kontrollfunktion, sondern auch die Vollzugsfunktion. Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar den Krankenkassen als Einzugsstellen. Diese werden jedoch lediglich im Auftrag der RV tätig, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht. Daher ist für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der RV abzustellen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Gesamtsozialversicherung aus dem Jahr 2016. Die Klägerin (K) ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte (B) war geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens. Das Hauptzollamt Kiel (FKS) leitete ein Ermittlungsverfahren gegen B ein, in dem sich herausstellte, dass zwischen 1/2016 und 7/2018 diverse Arbeitnehmer beschäftigt wurden, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Das Ergebnis der Ermittlungen wurde der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) mitgeteilt, um diese auszuwerten, insbesondere die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu berechnen und zu prüfen. Die DRV führte in diesem Zusammenhang eine Betriebsprüfung (BP) durch. Mit Bescheid stellte die DRV die für die ermittelten nicht gemeldeten Arbeitnehmer vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge fest. Das AG verurteilte B wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Das LG Lübeck (25.4.25, 10 O 255/23, Abruf-Nr. 248984) verurteilte B antragsgemäß zur Zahlung von 186.981,71 EUR zzgl. Zinsen. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Anspruch der K auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
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