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  • 27.04.2026 · Nachricht · Schleswig-Holsteinisches OLG

    „Abgetauchte“ GmbH kann nicht gelöscht werden

    Eine GmbH oder UG, die für Dritte und Behörden nicht erreichbar ist und dies auch nicht sein will, kann nicht ohne Weiteres wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG im Handelsregister gelöscht werden. Darauf weist das OLG Schleswig hin (12.1.26, 2 Wx 75/25, Abruf-Nr. 253385 ). Zwar lässt sich rein praktisch ein Bedürfnis für die Löschung nicht von der Hand weisen. Gleichwohl kann aus der Unerreichbarkeit der GmbH/UG für die Steuerfahndungsstelle, Dritte und Geschäftspartner nicht geschlossen werden, dass die Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Letzteres ist für die Löschung gem. § 394 FamFG jedoch erforderlich.