27.04.2026 · Nachricht · Schleswig-Holsteinisches OLG
„Abgetauchte“ GmbH kann nicht gelöscht werden
| Eine GmbH oder UG, die für Dritte und Behörden nicht erreichbar ist und dies auch nicht sein will, kann nicht ohne Weiteres wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG im Handelsregister gelöscht werden. Darauf weist das OLG Schleswig hin (12.1.26, 2 Wx 75/25, Abruf-Nr. 253385 ). Zwar lässt sich rein praktisch ein Bedürfnis für die Löschung nicht von der Hand weisen. Gleichwohl kann aus der Unerreichbarkeit der GmbH/UG für die Steuerfahndungsstelle, Dritte und Geschäftspartner nicht geschlossen werden, dass die Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Letzteres ist für die Löschung gem. § 394 FamFG jedoch erforderlich. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,10 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig