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  • · Nachricht · Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    China-Restaurant: Von der Kassenmanipulation zum Vermögensarrest

    | Liegt ein dringender Tatverdacht wegen Steuerhinterziehungen vor, ist ein Vermögensarrest anzuordnen. Entsprechende Anhaltspunkte für einen über 400.000 EUR angeordneten Arrest hat das Schleswig-Holsteinische OLG (12.2.19, 1 Ws 386/18 (1/19), Abruf-Nr. 210499 ) hier den Auswertungen des Kassensystems, dem ausgelesenen Mobiltelefon der Beschuldigten sowie handschriftlichen Einnahmeaufzeichnungen entnommen. Diese Beweise legten es nahe, dass Umsätze von etwa 45 % nicht erklärt worden waren. |

     

    Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass im Rahmen der weiteren Ermittlungen im Kassensystem enthaltene „inaktive Daten“ wieder sichtbar gemacht werden konnten. Hierdurch war es möglich, tatsächlich erzielte, jedoch versteckte Umsatzdaten für die weitere Erhärtung des Tatverdachts heranzuziehen. Der Vermögensarrest war auch verhältnismäßig. Die Vorgehensweise mittels manipuliertem Kassensystem diente nicht nur der Verschleierung der Einnahmen, also der Tatbegehung, sondern auch dazu, das Taterlangte beiseite zu schaffen. In bargeldintensiven Branchen ist ein Beiseiteschaffen von Bareinnahmen darüber hinaus besonders leicht zu bewerkstelligen. Schließlich verfügten die chinesischen Betreiber aufgrund ihres sozialen Umfelds über entsprechende Auslandskontakte.

     

    MERKE | Beim Vermögensarrest kommt es auf den Einzelfall an ‒ vor allem bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. So hat der 2. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG (25.10.18, 2 Ws 271/18, PStR 19, 113) einen ähnlichen Fall (asiatisches Restaurant, Hinweise auf Kassenmanipulation) noch vor kurzem anders entschieden und einen Vermögensarrest von 361.000 EUR abgelehnt.(DR)

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 206 | ID 46022432

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