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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Zugunsten des Steuerpflichtigen: FA hat zu Unrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die allgemeine Lebenserfahrung spricht zwar dafür, dass hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, Zins und Ertrag bringend angelegt werden. Die Abhebung hoher Bargeldbeträge allein begründet aber noch keine Schätzungsbefugnis des FA für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Indizien, die es nahelegen, davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind, wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 1 AO. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus einer Apotheke. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Die Betriebsprüferin stellte Entnahmen sowie erhebliche Barabhebungen fest. Daraus errechnete sie zum Ende des jeweiligen VZ vorhandenes Barvermögen. Die Betriebsprüferin ging aufgrund des vorhandenen Barvermögens davon aus, dass die Kläger Geld ins Ausland geschafft haben und dort Zinserträge erzielt haben.

     

    Die Kläger widersprachen dieser Annahme und ermächtigten das FA, Auskünfte bei der BaFin einzuholen. Wofür sie ihr Geld ausgäben, sei steuerlich ohne Belang. Sie seien nicht verpflichtet, ihr Geld anzulegen und damit Zinsen zu erwirtschaften. Sie legten eine Versicherung an Eides statt vor, in der sie versicherten, kein Vermögen ins Ausland geschafft und dort angelegt zu haben. Gleichwohl erließ das FA geänderte Steuerbescheide.

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