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  • · Nachricht · Sächsisches Finanzgericht

    Mitgehangen, mitgefangen: LKW-Fahrer schuldet die Tabaksteuer

    | Das Sächsische FG (5.12.18, 4 K 1008/14, Abruf-Nr. 208889 ) hat entschieden, dass ein LKW-Fahrer, der ohne sein Wissen in seinem Fahrzeug versteckte, unversteuerte Zigaretten von Polen nach Deutschland fährt, auch dann gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG Steuerschuldner ist, wenn das gegen ihn geführte Steuerstrafverfahren eingestellt wurde. |

     

    Das Verbringen i.S. des § 23 TabStG stellt als reine Tathandlung ein bloßes Tun dar, mit dem Waren in das Steuergebiet eines anderen Staates gelangen. Auf Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es deshalb nicht an. Zudem hat der Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug (PKW, LKW) sowie alle in ihm befindlichen Gegenstände ‒ damit auch über den im Fahrzeug versteckten Tabak (BFH 25.3.13, VII B 232/12, BFH/NV 13, 1131).

     

    Die 163.000 Zigaretten waren bei einer Kontrolle durch Einsatz eines Röntgengeräts in einem nicht bauartbedingten Hohlraum der Ladefläche entdeckt worden. Im Rahmen des Auswahlermessens wurden neben dem Fahrer zulässigerweise auch dessen Mitfahrer und ein weiterer mutmaßlicher Hintermann als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.(DR)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 125 | ID 45913180

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