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  • · Nachricht · Pressemitteilung

    Bargeldschmuggel: 18.000 EUR Münzgeld

    | Zöllner des Hauptzollamts Singen haben am 14.1.19 am Grenzübergang Bietingen Münzgeld i.H. von rund 18.000 EUR im Fahrzeug von zwei Reisenden entdeckt, welches zuvor auch auf Nachfrage nicht deklariert worden war. Unter der Reserveradabdeckung fanden die Zöllner zwei Beutel voll mit Zwei- und Zehn-Cent-Münzen. |

     

    Die Erklärung des Beifahrers hierzu, dass die Münzen im Kofferraum das Fahrzeug im Winter beschweren sollten, überzeugte die Zöllner nicht, zumal der Pkw mit einem Vorderradantrieb ausgestattet gewesen sein soll. Die Intensivkontrolle des Fahrzeugs brachte dann noch weitere Beutel mit Münzgeld zum Vorschein. Wegen des Nichtanmeldens der mitgeführten Barmittel wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Münzen mit einem Gesamtgewicht von über 40 Kilogramm wurden vorübergehend sichergestellt.

     

    MERKE | Die nach Art. 3 der VO (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.05 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen (§ 12a Abs. 1 ZollVG). Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr aus einem Nicht-EU-Staat ‒ wie z.B. der Schweiz ‒ nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.

     

    Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen ‒ unbeschadet des § 12 Abs. 1 ZollVG ‒ Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des ZollVG verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen (§ 12a Abs. 2 ZollVG). Bei Verstößen sieht § 31a erhebliche Geldbußen vor.(CW)

    Quelle: ID 45724868

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