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  • 10.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248571

    Verwaltungsgericht Aachen: Urteil vom 19.01.2024 – 10 L 711/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 19.01.2024, Az. 10 L 711/23

    Tenor:

    1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2023 wird hinsichtlich der Ziffern 10., 11. und 13. angeordnet.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000 € festgesetzt.

    Gründe
    Der sinngemäß gestellte Antrag,

    die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Juli 2023 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

    hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist er zulässig und begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

    A. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffend die Ziffern 1. - 7. der Ordnungsverfügung ist zulässig, da dem Widerspruch der Antragstellerin wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens folgt aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

    Vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 2021 - 8 C 32.20 -, juris Rz. 9 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. März 2023 - 10 K 404/19 -, juris Rz. 30 f.

    Hinsichtlich der Androhung von Zwangsmaßnahmen mit den Ziffern 8. - 13. der Ordnungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW).

    B. Der Antrag hat jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem ihn belastenden Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.

    Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse u. a. vom 18. Dezember 2017 - 13 B 1397/17 -, juris Rz. 3, vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris Rz. 2, sowie vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris Rz. 2.

    Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Denn sie hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und u. a. ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Schäden für die Allgemeinheit bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch weitere Verfehlungen der Antragstellerin ihr Interesse an der Fortführung des Betriebs übersteige und eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung erfordere. Diese Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in den Blick genommen hat, und erschöpft sich nicht in allgemeinen, den Einzelfall unberücksichtigt lassenden Formeln.

    II. Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht bezogen auf die (Grund-)Verfügungen unter Ziffern 1. - 7. der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2023 nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin erweisen sich insoweit bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig (hierzu 1. und 2.) und es besteht ein besonderes Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (hierzu 3.).

    1. Die streitgegenständliche Widerrufsverfügung (Ziff. 1.) stellt sich nach der grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

    vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53.96 -, juris Rz. 4, und vom 27. Dezember 1994 - 11 B 152/94 -, juris Rz. 6, sowie (für Gewerbeuntersagungen) Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rz. 13 f.,

    unter Berücksichtigung des - hier mangels Vorliegens einer Widerspruchsentscheidung - derzeitigen Erkenntnisstandes als offensichtlich rechtmäßig dar.

    Rechtsgrundlage für den Widerruf ist vorliegend § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 PBefG vorliegen. Eine Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Gemäß § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV) gelten ein Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften.

    Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung liegen diese Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Widerruf hier vor.

    a. Zur Feststellung der Unzuverlässigkeit auf Grund eines rechtskräftigen Urteils genügt insoweit bereits eine (erste) Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Das Vorliegen mehrerer Verurteilungen ist auch unter Berücksichtigung der in der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV gewählten Pluralform - "Verurteilungen" - nicht erforderlich.

    Vgl. dazu eingehend m. w. Nw. zur Rspr. und Lit.: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 5 - 12.

    Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insoweit kommt es nach allgemeiner Auffassung nicht entscheidend auf eine strafrechtliche Kategorienbildung an, sondern Ausgangspunkt ist ein spezifisch personenbeförderungsrechtlicher Begriff.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 13 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rz. 11, und vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, juris Rz. 4.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung als schwerer strafrechtlicher Verstoß der Prognose dient, ob von dem Betroffenen zukünftig ein gesetzmäßiges Verhalten in der Funktion als Unternehmer oder als zur Führung der Geschäfte bestellte Person zu erwarten ist. Deshalb ist die Schwere der Straftat auch und gerade im Hinblick auf eine zu erwartende gesetzmäßige Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes zu bewerten.

    Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16 -, juris Rz. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rz. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, juris Rz. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 30. November 2017 - Au 3 S 17.1561 -, juris Rz. 36; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, Stand: Juni 2023, § 1 PBZugV Rz. 3 ff.

    Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich auch aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße insbesondere gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen und gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV, die ebenfalls Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 19 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rz. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 - 6 K 1610/15 -, juris Rz. 44.

    Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteilt sich schließlich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 21 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16 -, juris Rz. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rz. 11.

    b. Ausgehend hiervon ist die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erforderliche Zuverlässigkeit der für die Führung der Geschäfte bestellten Person - hier: des Geschäftsführers der Antragstellerin C. D. -, nicht gegeben.

    aa. Herr C. D. ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer seit dem Jahr 2007 durchgehend als Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt, hat der Antragsgegnerin am 11. April 2022 eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen vom 24. März 2022 über seine fachliche Eignung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen nach §§ 3, 4 PBZuGV vorgelegt und wurde mit Geschäftsführerdienstvertrag vom 1. April 2022 als Geschäftsführer mit der leitenden Tätigkeit bzw. Aufgabenwahrnehmung nach der PBZugV für die Antragstellerin bestellt. Anhaltspunkte dafür, dass Herr D. diese Stellung nicht mehr innehat, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 mitgeteilt hat, dass ein Herr E. G. bei ihr beschäftigt sei, der ebenfalls über einen Nachweis der fachlichen Eignung aus dem Jahr 2008 verfüge, ist nicht dargelegt oder erkennbar, dass der genannte Herr G. eine leitende Tätigkeit für die Antragstellerin ausübt oder von Herrn D. übernommen hat.

    bb. Nach den zuvor dargestellten Maßstäben handelt es sich bei der rechtskräftigen Verurteilung von Herrn D. mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24. März 2021 - Az.: xx - und den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten um schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Ausweislich des Urteils wurde u. a. Herr D. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 53 Fällen und Steuerhinterziehung in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 1. April 2021 rechtskräftig.

    Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Aachen wurden durch die beiden damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin - Herrn D. und den weiteren damals bestellten Geschäftsführer H. I. - in einem Tatzeitraum von Januar 2015 bis November 2018 Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese ordnungsgemäß den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu melden. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile in Höhe von insgesamt 88.950,93 € wurden in diesem Zeitraum von ihnen nicht an die zuständige Krankenkasse abgeführt und damit der Straftatbestand des gemeinschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 des Strafgesetzuches (StGB) gemeinschaftlich erfüllt. Hinsichtlich der Steuerstraftaten der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 Abs.1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die beiden Geschäftsführer in diesem Zeitraum keine Lohnsteuer abführten und Lohnsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 31.102,48 € verursachten. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde von Ihnen zudem Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 35.317,57 € hinterzogen. Herr D. wurde ferner für den Zeitraum von Dezember 2018 bis April 2019 als allein verantwortlicher Geschäftsführer wegen Lohnsteuerhinterziehung in Höhe von 4.599,52 € und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Höhe von 13.174,34 verurteilt.

    Der Verurteilung liegen insoweit schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungen zugrunde, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben und denen im Hinblick auf das Personenbeförderungsrecht ein besonderes Gewicht zukommt. Dies lässt sich bereits einem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße gegen einen ordnungsgemäßen Unternehmensbetrieb nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV entnehmen, wonach in den Buchstaben b) und d) ausdrücklich die Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten sowie die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben, aufgeführt sind und schwere Verstöße gegen diese Pflichten auch ohne eine rechtskräftige Verurteilung bereits Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten.

    Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2019 - 13 A 1680/18 -, juris Rz. 4, vom 26. Juli 2017 - 13 A 1675/16 -, juris Rz. 3, und vom 8. Oktober 2013 - 13 B 576/13 -, juris Rz. 3.

    Von besonderer Bedeutung ist vorliegend, dass die aufgeführten Verstöße gegen die abgaben- und sozialversichungsrechtlichen Bestimmungen sämtlich im Rahmen der Tätigkeit des Herrn D. als Geschäftsführer der Antragstellerin erfolgten und damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ausgeübten Personenbeförderungs- bzw. Mietwagengewerbe standen. Sie wurden ausweislich der Urteilsgründe von Herrn D. in seiner damals mitverantwortlichen bzw. alleinverantwortlichen Stellung innerhalb der Antragstellerin begangen. Darüber hinaus erstreckten sich die Taten über einen langen Zeitraum und verursachten einen erheblichen Schaden zum Nachteil der Sozialversicherer und des Fiskus. Schließlich spiegelt sich die Schwere der Tat auch in dem ausgesprochenen Strafmaß einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten wider, wobei strafmildernd bereits das Geständnis von Herrn D., seine Reue und Einsicht, das längere Zurückliegen der Taten und die teilweise Schadenswiedergutmachung berücksichtigt wurden. Diese rechtskräftige Verurteilung ist gemäß § 32 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Urteils (vgl. §§ 34 Abs. 1 Nr.1), 36 BZRG) in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Eine Tilgung aus dem Bundeszentralregister und damit ein Verwertungsverbot erfolgt ferner gemäß § 51 Abs. 1 i. V. m. §§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 2b) BZRG erst nach zehn Jahren.

    Dem Umstand, dass die zehnmonatige Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist hinsichtlich der hier zu beurteilenden personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Die der Strafaussetzung insoweit zugrundeliegende günstige Sozialprognose, dass sich der verurteilte Herr D. die Verurteilung als Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Strafvollzug nicht erneut straffällig werde, enthält keine Prognose zu seiner künftigen personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit. Insbesondere enthält das Urteil keine näher begründete Prognose zur Entwicklung seiner Persönlichkeit, sondern gründet sich auf seine erstmalige Verurteilung.

    Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 28 f., m. w. Nw. zur Rspr.

    Darüber hinaus ist auch die Bewährungsfrist von drei Jahren derzeit noch nicht abgelaufen.

    (1) Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, dass für die begangenen abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verstöße allein der weitere damalige Geschäftsführer und auf Grund seiner fachlichen Eignung zur Führung der Geschäfte bestellte Herr H. I. verantwortlich gewesen sei, da dieser das rechtswidrige Geschäftsmodell aufgebaut habe und sein Fehlverhalten Herrn D. als Geschäftsführer nicht zugerechnet werden könne. Dem Urteil des Amtsgerichts Aachen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Alleinverantwortlichkeit von Herrn H. I. entnehmen. Der Verurteilung von Herrn D. liegt vielmehr ein ausdrückliches - vollumfängliches - Geständnis zugrunde. Soweit diesbezüglich nunmehr eingewendet wird, dass die damalige Erklärung des Herrn D. inhaltlich unzutreffend und zu berücksichtigen sei, dass Herr D. das Geständnis nicht persönlich abgelegt, sondern sich sein damaliger Rechtsanwalt für ihn geäußert habe, der zu der damaligen Erklärung geraten und dem Herr D. vertraut habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

    Zum einen knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 PBZugV tatbestandlich an das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung an. Damit haben - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - die Verwaltungsbehörden und -gerichte in diesem Rahmen das den Rechtsverstoß begründende Handeln nicht selbst festzustellen, sondern (grundsätzlich) von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen. Denn anders als nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV ist der maßgebliche Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit nach Nr. 1 der Vorschrift die rechtskräftige Verurteilung. Die eigene Feststellung eines einen Rechtsverstoß begründenden Handelns als zugrundeliegenden Sachverhalt durch die zuständige Behörde ist im Rahmen dieser Fallgruppe gerade nicht erforderlich.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 24 f., OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 - juris Rz. 4, und vom 2. März 2007 - 1 Bs 340/06 -, juris Rz. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 - 6 K 1610/15 -, juris Rz. 50.

    Ein Erfordernis bzw. Anlass zu eigenen Ermittlungen folgt auch nicht aus der Regelung des § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO). Danach kann eine Behörde, die in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand einer Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, nicht zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten i. S. d. § 70 StGB begehen wird, und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist, bezieht. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird im Gegenzug zwar geschlossen, dass ein Abweichen zum Vorteil des Betroffenen zulässig ist und insoweit zwar die Feststellungen des Strafgerichts grundsätzlich nicht in allen Einzelheiten zu überprüfen sind, jedoch (ausnahmsweise) Anlass zu eigenen Ermittlungen bestehen kann, wenn der Betroffene darlegt, dass die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen des Strafgerichts den Tatsachen nicht entsprochen haben.

    Vgl. dazu etwa Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2023, § 35 Rz. 142.

    Gemäß § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO sind die Absätze 1 - 7a jedoch nicht anwendbar, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Dies ist vorliegend für das Personenbeförderungsrecht mit § 25 PBefG der Fall, wobei es i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG und § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZuGV maßgeblich auf die (Un-)Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person ankommt.

    Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2019 - 13 A 1680/18 -, juris Rz. 16; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2023, § 35 Rz. 195.

    Darüber hinaus hat die Antragstellerin ohnehin nicht substantiiert dargelegt, dass die der Verurteilung des Herrn D. zugrundeliegenden Feststellungen nicht den Tatsachen entsprechen. Insoweit lässt sich dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen vom 24. März 2021 entnehmen, dass der damalige Prozessbevollmächtigte sich nicht nur darauf beschränkt hat, sich dem Anklagevorwurf zu unterwerfen, sondern u. a. ausdrücklich ausführte:

    "Der Angeklagte ist seit 2007 Geschäftsführer der J. GmbH. Es ist leider Gang und Gebe, dass man ohne Leistung von Schwarzgeld den Betrieb nicht aufrechterhalten kann. Die Mitarbeiter nötigen die Arbeitnehmer (Anm.: gemeint wohl Arbeitgeber) Schwarzgeld auszuzahlen. Der Angeklagte D. hat sich dem Druck der Arbeitnehmer gebeugt. Er wurde durch diese Umstände gedrängt, damit anzufangen. Er kam da nicht mehr raus, bis die Steuerfahndung kam und sagte, hier und nicht weiter. .......

    Ich habe mir von ihm sagen lassen, dass es letzte Woche wieder Bewerbungsgespräche gegeben habe und Bewerber gesagt haben, ohne Schwarzgeld arbeiten wir nicht. .....

    Für den Zeitraum Januar 2015 bis November 2018 hat man gemeinsam Lohnsteuer verkürzt und später er alleine als Geschäftsführer. ..."

    Auch wenn die Abgabe des Geständnisses durch den damaligen Verteidiger aus prozesstaktischen Erwägungen erfolgt sein mag, begründen die Ausführungen der Antragstellerin zur strafrechtlichen Verurteilung des Herrn D. mangels substantiierter Darlegung eines abweichenden Sachverhalts für das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass Herr I. der allein Verantwortliche gewesen sei und das rechtswidrige Geschäftsmodell aufgebaut habe. Insoweit spricht insbesondere der Umstand, dass Herr D. schon seit 2007 durchgehend als Geschäftsführer für die Antragstellerin tätig ist und auch nach Angaben der Antragstellerin über eine langjährige Erfahrung im Personenbeförderungsgewerbe verfügt, gegen die nunmehr erfolgte Darstellung, dass Herr D. keinen Einblick in die finanziellen und steuerrechtlichen Angelegenheiten gehabt habe, da diese dem allein dafür zuständigen Herrn I. überlassen worden seien und dieser die Antragstellerin und Herrn D. betrogen habe. Darüber hinaus haben beide Geschäftsführer auch bereits über einen längeren Zeitraum - ab dem Eintritt von Herrn I. im Jahr 2013 - zusammengearbeitet. Angesichts der langjährigen beruflichen Erfahrung kommt insoweit auch dem Umstand, dass Herr D. im damaligen Zeitraum keine Prüfung zur fachlichen Eignung abgelegt hatte, keine besondere Bedeutung zu, denn Herr D. war in dem Zeitraum als Geschäftsführer der Antragstellerin für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen bzw. abgabenrechtlichen Pflichten der Antragstellerin (mit-)verantwortlich. Die Geschäftsführer haben den Mietwagenbetrieb im Tatzeitraum gemeinsam geführt. Schließlich erfolgte ausweislich des Strafurteils auch eine Verurteilung von Herrn D. wegen Lohnsteuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt für Zeiträume, in denen Herr D. nach Ausscheiden von Herrn I. für die Geschäfte der Antragstellerin allein verantwortlich war. Die im gerichtlichen Verfahren erfolgten Darlegungen sind insoweit als reine Schutzbehauptungen zu werten und lassen vielmehr einen Rückschluss auf die fehlende Anerkennung der eigenen (Mit-)Schuld und Einsichtsfähigkeit des derzeitigen Geschäftsführers - Herrn D. - zu.

    (2) Die Antragstellerin kann ferner weder mit Erfolg einwenden, dass bei der Bewertung der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers keine ihn entlastenden Faktoren berücksichtigt worden seien, noch eine andere Bewertung durch einen Verweis auf dessen gesundheitliche Situation nach zwei erlittenen Herzinfarkten im Tatzeitraum und die durch ihn geleistete Schadenswiedergutmachung erreichen. Ungeachtet des Umstands, dass sich den Darlegungen der Antragstellerin bereits keine konkreten zeitlichen Angaben zu den angegebenen Erkrankungen des Geschäftsführers entnehmen lassen, führen diese Umstände zu keiner abweichenden Beurteilung der sich auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung ergebenden Unzuverlässigkeit des derzeitigen Geschäftsführers. Die genannten Umstände waren bereits im Strafverfahren bekannt bzw. wurden berücksichtigt. Ausweislich der Gründe des Strafurteils wurden im Rahmen der persönlichen Verhältnisse auch Feststellungen zu den gesundheitlichen Umständen von Herrn D. getroffen, wonach er in der Vergangenheit drei Herzinfarkte erlitten habe und an Diabetes und hohem Blutdruck leide. Zudem wurden Feststellungen zu den bereits ausgeglichenen steuerlichen Rückständen getroffen (S. 10 des Urteilsabdrucks). Im Rahmen der Strafzumessung wurde bei Herrn D. u. a. die teilweise erfolgte Schadenswiedergutmachung ausdrücklich berücksichtigt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Herrn D. haben insoweit keinen Einfluss auf seine Verantwortung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die Antragstellerin gehabt, die er auch während seiner Erkrankung weiter innehatte. Die Schadenswiedergutmachung - auch soweit diese im Strafverfahren bereits weiter zugesagt wurde und dann nach der Verurteilung erfolgte -, ist grundsätzlich nach Aufdeckung einer Straftat als Selbstverständlichkeit anzusehen. Sie ist zudem vor dem Druck des damaligen Strafverfahrens und der drohenden Verurteilung bzw. dem Bemühen um eine günstige Prognose im Rahmen der Strafzumessung einzuordnen. Die genannten Umstände stehen der Annahme einer personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit daher nicht entgegen.

    b. Ob eine Unzuverlässigkeit des derzeitigen Geschäftsführers auch aus dem Umstand folgt, dass das Finanzamt Aachen-Stadt der Antragsgegnerin unter dem 19. Juni 2023 mitgeteilt hat, dass gegen den Geschäftsführer Herrn D. ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in den Jahren 2020 - 2022 eingeleitet worden ist (Az.: xx), kann die Kammer an dieser Stelle offen lassen.

    Ungeachtet dieser Frage spricht gegen die Zuverlässigkeit des derzeitigen Geschäftsführers Herrn D. jedoch, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mietwagenbetrieb nach der Trennung von Herrn I. jedenfalls über einen Zeitraum von ca. einem Jahr ohne eine nach dem Personenbeförderungsrecht fachlich geeignete Person (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG) geführt und dieser Umstand durch den derzeitigen Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß offenbart worden ist.

    aa. Diesbezüglich lässt sich zunächst den in der Strafakte und dem Verwaltungsvorgang vorliegenden Auszügen aus dem Handelsregister (etwa zuletzt vom 28. Oktober 2022, BA I, Bl. 123-125) entnehmen, dass Herr H. I., der als weiterer Geschäftsführer über die erforderliche fachliche Eignung verfügte, lediglich bis zum 8. Januar 2019 als solcher im Handelsregister eingetragen war. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen am 24. Januar 2021 wurde vorgetragen, dass Herr I. bis 2018 Geschäftsführer der Antragstellerin war. Dies wurde auch in den Urteilsgründen festgehalten. Dementsprechend wurde Herr D. für den Zeitraum ab Dezember 2018 als allein verantwortlicher Geschäftsführer verurteilt. Entgegen den Angaben im Strafverfahren lässt sich dem Verwaltungsvorgang ein zwischen der Antragstellerin und Herrn I. geschlossener Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 und ein Geschäftsführervertrag vom 11. Februar 2019 als Anlage zu diesem Anstellungsvertrag entnehmen, wonach Herr I. erneut als Geschäftsführer eingestellt worden ist und zwar u. a. zur Übernahme der Leitung und Erfüllung der Aufgaben/Pflichten nach der PBZugV. Ebenfalls wurde Herr I. in dem bei der Antragsgegnerin am 15. Januar 2020 eingegangenen Antrag auf Genehmigungserteilung für den Weiterbetrieb als Geschäftsführer und für die Führung der Geschäfte bestellte Person genannt und dementsprechend in den Genehmigungsbescheid vom 12. August 2020 ausdrücklich aufgenommen. Der an den derzeitigen Geschäftsführer gerichtete Genehmigungsbescheid enthält diesbezüglich zudem den Hinweis auf die Mitteilungspflicht im Falle des Ausscheidens des für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsführers. Bei einer Vorsprache von Herrn D. bei der Antragsgegnerin am 3. Februar 2022 gab dieser ausweislich des Vermerks des Sachbearbeiters auf Nachfrage nach Herrn I. und den Hinweis auf die Herrn I. obliegende Ausübung der Leitung des Unternehmens an, dass er mit Herrn I. im Rechtsstreit sei, dieser jedoch noch bis Juni 2022 einen Vertrag habe. Anlässlich der Vorsprache von Herrn D. am 1. April 2022 zur Vornahme des Geschäftsführerwechsels unter Vorlage einer Bescheinigung der IHK über seine fachliche Eignung vom 24. März 2022 gab Herr D. ausweislich des Vermerks vom 13. April 2022 auf Nachfrage an, dass Herr I. seit 10 - 11 Monaten nicht mehr als Geschäftsführer tätig sei und er - Herr D. - das Unternehmen geleitet habe. Der Vermerk enthält weiter die Angabe von Herrn D., dass er nicht gewusst habe, dass Herr I. gekündigt habe, sondern erst von einem Mitarbeiter darauf hingewiesen worden sei. Nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin legte Herr D. über seinen damaligen Rechtsanwalt ein an Herrn I. gerichtetes, nicht unterschriebenes Kündigungsschreiben der Antragstellerin vom 15. November 2020 vor, welches eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2021 enthält. Die Antragstellerin legte schließlich im vorliegenden Eilverfahren einen an das Finanzamt Aachen-Stadt im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerichteten Schriftsatz des Steuerberaterbüros K. L. und Partner mbB vom 10. November 2023 vor, wonach Herr I. zum einen bis Ende 2021 bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei. Nach seiner Abberufung habe seine Geschäftsführerstellung zwar bereits im Jahr 2019 geendet, er sei aber weiterhin als angestellter Mitarbeiter und faktisch als Geschäftsführer tätig gewesen. Zum anderen wird ausgeführt, dass es Ende Februar 2021 zum Bruch zwischen Herrn D. und Herrn I. gekommen sei und nach einem Streit sei Herr I. von Herrn D. aus den Betriebsräumen "gejagt" worden.

    bb. Ungeachtet der aufgrund teilweise widersprüchlichen Vortrags verbleibenden Ungereimtheiten geht die Kammer davon aus, dass Herr I. jedenfalls im Zeitraum ab Ende Februar 2021 nicht mehr die Funktion einer fachlich geeigneten Person nach dem Personenbeförderungsrecht für die Antragstellerin ausübte und bis zum 24. März 2022 keine andere i. S. d. §§ 3, 4 PBZugV personenbeförderungsrechtlich fachlich geeignete Person für die Führung der Geschäfte bestellt war. Soweit die Antragstellerin - wie bereits oben ausgeführt - auf eine vorhandene fachliche Eignung des Mitarbeiters Herrn G. verwiesen hat, wurde dieser - ungeachtet der Frage, seit wann dieser Mitarbeiter überhaupt beschäftigt ist - jedenfalls in diesem Zeitraum nicht gegenüber der Antragsgegnerin in einer entsprechenden Leitungsfunktion bestellt oder benannt. Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin zu Recht von einer Umgehung der fehlenden Genehmigungsvoraussetzung durch Herrn D. ausgegangen. Es spricht Vieles dafür, dass Herr D. durch die - auch auf Nachfrage der Antragsgegnerin - unterbliebene Mitteilung des Ausscheidens von Herrn I. gegenüber der Antragsgegnerin die erforderliche Zeit für die Ablegung der personenbeförderungsrechtlich erforderlichen Prüfung vor der IHK gewinnen wollte, wie sich auch seinem Vorbringen in dem vorliegenden Eilverfahren entnehmen lässt. Danach hätten er und seine beiden Kinder sich sogleich nach der Kündigung von Herrn I. auf die Ablegung der Prüfung vor der IHK vorbereitet, wobei seine Kinder jedoch im April 2021 und März 2022 die Prüfung nicht bestanden hätten.

    Nach alledem ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung die Zuverlässigkeit des derzeitigen Geschäftsführers - Herrn D. - nicht gegeben. Die dem Urteil zugrundeliegenden Taten und das Verhalten des Geschäftsführers nach der Trennung bzw. dem Ausscheiden von Herrn I. lassen den Rückschluss zu, dass der Mietwagenbetrieb nicht in einer Art und Weise geführt wird, wie es die Öffentlichkeit von dem Unternehmer bzw. der für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Person erwartet, und begründen insoweit hinreichend die Unzuverlässigkeit von Herrn D.. Vor diesem Hintergrund lässt die Kammer dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin in der Widerrufsverfügung aufgeführten Verstöße zum Einsatz nicht genehmigter Fahrzeuge und gegen die Rückkehrpflicht zum Betriebssitz, die zwischen den Beteiligten streitig sind, ebenfalls die Annahme der Unzuverlässigkeit des derzeitigen Geschäftsführers rechtfertigen.

    Dem Widerruf steht der zeitliche Abstand zwischen der rechtskräftigen Verurteilung des derzeitigen Geschäftsführers und dem Erlass der Widerrufsverfügung nicht entgegen. Denn zum einen erlangte ausweislich des Verwaltungsvorgangs die Antragsgegnerin erst im Mai 2022 Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung und leitete bereits im August 2022 das Widerrufsverfahren gegenüber der Antragstellerin mit einem Anhörungsschreiben ein. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Zum anderen ist die rechtskräftige Verurteilung jedenfalls solange nach den obigen Ausführungen zum Bundeszentralregistergesetz zu berücksichtigen, solange sie in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist.

    Auf Ermessens- und Abwägungsfehler kann sich die Antragstellerin im Übrigen nicht berufen, da die Vorschrift des § 25 Abs. 1 PBefG kein Ermessen einräumt.

    Schließlich bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, der Widerruf der Mietwagengenehmigungen vernichte den Mietwagenbetrieb und damit die Existenzgrundlage des derzeitigen Geschäftsführers, ohne Erfolg. Der Widerruf einer Mietwagenkonzession nicht mehr zuverlässiger Unternehmer nach § 25 Abs. 1 PBefG dient - wie auch hier - dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Eine solche Untersagung des Gewerbebetriebs steht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 des Grundgesetzes (GG) in Einklang; allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Eine solche Ausnahmesituation wird jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 38, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53.96 -, juris Rz. 2, und vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, juris Rz. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16 -, juris Rn. 15.

    Umstände, die die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht im Hinblick darauf, dass nach Angaben der Antragstellerin etwa 30 Mitarbeiter beschäftigt seien, die mit dem Widerruf ihren Arbeitsplatz verlören. Denn auch dies ist letztlich Folge der angenommenen Unzuverlässigkeit des derzeitigen Geschäftsführers, regelmäßig mit einem Widerruf bzw. einer Untersagung eines Gewerbebetriebs verbunden und vor dem Hintergrund des mit einem Widerruf einer Mietwagengenehmigung bezweckten Schutzes der Allgemeinheit, insbesondere der sozialversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft, regelmäßig hinzunehmen.

    2. Die weiteren Verfügungen unter Ziff. 2. - 7. der Ordnungsverfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

    Die Verfügungen unter Ziff. 2. - 5. stehen insoweit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Rechtswirkungen der (vollziehbaren) Widerrufsverfügung. Der Widerruf hat zur Folge, dass die Fortführung des Mietwagenbetriebs unzulässig ist, denn die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 1 Abs. 1 i. V. m. §§ 46, 49 Abs. 4 PBefG der Genehmigungspflicht.

    a. Die Untersagungsverfügung unter Ziff. 2 stellt insoweit - ebenso wie der Widerruf - eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Der Antragsgegnerin sind als Genehmigungsbehörde im Rahmen des Personenbeförderungsrechts Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen, vgl. §§ 54, 54a PBefG. Die Untersagungsverfügung dient insoweit - über den Widerruf hinausgehend - der künftigen Verhinderung einer ungenehmigten Personenbeförderung und stützt sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Eingriffsnorm ist als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst ein Zulassungserfordernis vorsieht, sondern auch in Fällen, in denen die Ausübung eines Gewerbes von einer Genehmigung in einem gewerberechtlichen Neben- oder Spezialgesetz von einer Zulassung abhängig ist und dieses Nebengesetz selbst keine dem § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Eingriffsnorm enthält. Dies ist für das Personenbeförderungsgesetz der Fall.

    Vgl. zum PBefG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14 -, juris Rz. 20, und bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, juris Rz. 15, sowie Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, juris Rz. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 1 B 485/01 -, Rz. 10; Bidinger, Personenbeförderungsrecht Stand: Juni 2023, § 54 Rz. 39, 40; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Juni 2023, § 54 Rz. 2a und Marcks/Heß in Landmann-Rohmer, GewO, Stand: März 2023, § 15 Rz. 19.

    Die Eingriffsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sind vorliegend gegeben, da die Antragstellerin aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Genehmigungen mit der Fortführung des Mietwagenbetriebes ungenehmigte Personenbeförderungen durchführt. Es begegnet keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin den sofort vollziehbaren Widerruf mit einer ebenfalls sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung verbunden hat. Denn hiermit verfolgt sie das berechtigte Interesse, die Fortsetzung des Mietwagenbetriebs zu verhindern und die rechtlichen Voraussetzungen für eventuell notwendige Vollstreckungsmaßnahmen frühzeitig zu treffen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte für eine Fortsetzung des Mietwagenbetriebs durch die Antragstellerin trotz des sofort vollziehbaren Widerrufs bestehen.

    Vgl. bereits Hess.VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, juris Rz. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 4 B 1590/20 -, juris Rz. 98; VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2021 - 3 A 224/19 -, juris Rz. 30 - 31; Marcks/Heß in in Landmann-Rohmer, GewO, Stand: März 2023, § 15 Rz. 22; Pielow, in: BeckOK GewO, Stand: 1. Juni 2023, § 15 Rz. 27.1.

    Die Untersagungsverfügung ist ferner nicht mangels Ermessensausübung ermessensfehlerhaft. Denn im Zusammenhang mit einem sofort vollziehbaren Widerruf einer Genehmigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist von einem intendierten Ermessen auszugehen, das sich auf eine Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbetriebs richtet. Das Ermessen ist insoweit regelmäßig dahingehend reduziert, dass die Behörde, wenn - wie hier - keine atypischen Umstände gegeben sind, eine Untersagung auszusprechen hat. Die Betriebseinstellung stellt sich insoweit als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar.

    Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, juris Rz. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 7 ME 105/13 -, juris Rz. 36; VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2021 - 3 A 224/19 -, juris Rz. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 3 L 946/23 -, juris Rz. 68, 69; Pielow, in: BeckOK GewO, Stand: 1. Juni 2023, § 15 Rz. 40.

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Gewerbes erheblich in die Gewerbefreiheit bzw. in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit eingreifen. Die Untersagung ungenehmigter Personenbeförderung ist vorliegend im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Personenbeförderungsverkehrs und der daran beteiligten Personen, sowie zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die sich aus einer ungenehmigten Personenbeförderung ergeben können, gerechtfertigt. Ohne eine Genehmigung nach § 2 PBefG gilt die genehmigungspflichtige Personenbeförderung als verboten.

    b. Die Verfügungen unter Ziff. 3. - 5. (Entfernung der Werbung auf den Mietwagen, Abschaltung des Telefonanschlusses und Entfernung der genehmigungspflichtigen Pesonenbeförderung aus dem Handelsregister) dienen der zügigen Umsetzung und Sicherstellung der aus dem Widerruf und der Untersagung zu folgenden Einstellung des genehmigungspflichtigen Personenbeförderungsbetriebs durch die Antragstellerin. Sie begegnen keinen Bedenken. Dies gilt ebenso für die unter Ziff. 6. verfügte Entfernung der Ordnungsnummern auf den aktiv genutzten 9 Mietwagen.

    Die Verpflichtung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden (Ziff. 7.) folgt aus § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG, wonach die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen ist, wenn eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden ist.

    3. Schließlich hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und die damit bewirkte unmittelbare Einstellung des Mietwagenbetriebs vor dem die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG Bestand. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch insbesondere im abgaben- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Bereich unzuverlässige Unternehmer geschützt zu werden, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer Genehmigungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Die Kammer hat insoweit in Rechnung gestellt, dass bei Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Gewerbes zu berücksichtigen ist, dass ein derart massiver Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen statthaft ist. Deshalb ist der Sofortvollzug nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich die getroffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Vielmehr sind zusätzliche Anhaltspunkte für die Befürchtung erforderlich, der Betroffene werde bei einem Aufschub sein Fehlverhalten weiter fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden.

    Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 13 B 189/14 -, juris Rz. 6, und vom 15. Juli 2011 - 13 B 644/11 -, juris Rz. 8, 7; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. März 2022 - 6 S 3548/21 -, juris Rz. 26, vom 12. April 2000 - 3 S 776/00 -, juris Rz. 5, und vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, juris Rz. 3.

    Dies ist vorliegend der Fall. Denn wie zuvor bereits erwähnt wurde nach Mitteilung des Finanzamts Aachen-Stadt vom 19. Juni 2023 erneut ein Strafverfahren gegen den derzeitigen Geschäftsführer eingeleitet und zwar wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in den Jahren 2020 bis 2022. Insoweit bestehen weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass es während des ersten Strafverfahrens im Jahr 2020 und auch nach der erfolgten Verurteilung im März 2021 weiterhin zu abgabenrechtlichen Unregelmäßigkeiten durch den derzeitigen Geschäftsführer gekommen ist. Diese begründen erhebliche Zweifel an einer künftigen ordnungsgemäßen abgabenrechtlichen Führung des Betriebs. Auch wenn der Kammer keine weiteren Erkenntnisse zu dem Verfahrensstand des von dem Finanzamt eingeleiteten Strafverfahrens vorliegen, lässt sich jedoch der von der Antragstellerin vorgelegten Erklärung des Steuerberaterbüros K. L. und Partner mbB vom 10. November 2023 gegenüber dem Finanzamt zur Betriebsprüfung für die Jahre 2018 - 2020 im Wesentlichen lediglich entnehmen, dass die von dem Finanzamt festgestellten Differenzen zwischen den Umsätzen laut Buchführung und elektronischen Daten der Vermittlungsplattform Taxi.de seitens der Antragstellerin nicht abschließend aufklärbar sind und wiederum dem damaligen Mitgeschäftsführer - Herrn I. - zugerechnet werden. Darüber hinaus lassen sich auch dem oben dargelegten Verhalten und den Äußerungen des derzeitigen Geschäftsführers im Jahr 2022 gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vorhandensein bzw. dem Fehlen einer nach dem Personenbeförderungsrecht fachlich geeigneten Person Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser auch in Zukunft der Verpflichtung zur Einhaltung der personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften nicht in vollem Umfang nachkommt.

    Der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin steht auch nicht die Dauer des Verfahrens entgegen. Wie zuvor bereits ausgeführt hat die Antragsgegnerin nach Kenntniserlangung von der strafrechtlichen Verurteilung des derzeitigen Geschäftsführers bereits im August 2022 das Widerrufsverfahren mit einem Anhörungsschreiben eingeleitet, auf das die Antragstellerin mit einer Stellungnahme vom 15. September 2022 reagierte. Dass der Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung dann ca. 10 Monate später erfolgte, ist angesichts des der Antragsgegnerin einzuräumenden Zeitraums zur Prüfung und weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zu beanstanden.

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf obsolet (geworden), dass die streitgegenständlichen Genehmigungen (nur noch) bis zum 29. Januar 2024 erteilt worden sind. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin beabsichtigt, den Mietwagenbetrieb einzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Wiedererteilung der Mietwagengenehmigungen gestellt wird, für den ebenfalls die Frage der Zuverlässigkeit des derzeitigen Geschäftsführers bzw. der Ausgang des Widerrufsverfahrens relevant sein kann.

    III. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat jedoch hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln unter Ziff. 10., 11. und 13. des angefochtenen Bescheids Erfolg.

    1. Es handelt sich insoweit zum einen um eine Zwangsgeldandrohung und zum anderen um die Androhung einer Ersatzvornahme, die sich beide auf die Verfügung unter Ziff. 4. der Ordnungsverfügung beziehen (Abschaltung des Telefonanschlusses) und auf der Grundlage des § 63 i. V. m. §§ 60, 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erfolgt sind. Beide Zwangsandrohungen sind jedoch nach summarischer Beurteilung nicht hinreichend bestimmt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn danach ist bei der Androhung mehrerer Zwangsmittel anzugeben, in welcher Reihenfolge diese angewendet werden sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    2. Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme unter Ziff. 13 sind die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nicht gegeben, da es sich bei der geforderten Rückgabe der Genehmigungsurkunden nicht um eine vertretbare Handlung i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW handelt. Vertretbar ist eine Handlung, wenn sie nicht nur vom Betroffenen persönlich, sondern ohne Veränderung ihres Inhalts auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann.

    Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW, 4. Auflg. 2011, § 59 Rz. 2f.

    Die von der Antragstellerin geforderte Rückgabe bzw. Herausgabe der Genehmigungsurkunden ist jedoch insoweit eine unvertretbare Handlung, da sie nur persönlich durch die Antragstellerin bzw. durch eine sie rechtlich vertretende natürliche Person vorgenommen werden kann und nicht durch einen Dritten.

    Die übrigen Zwangsgeldandrohungen unter Ziff. 8., 9. und 12 sind nicht zu beanstanden.

    IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsgegnerin nur betreffend der genannten Zwangsmittelandrohungen unter Ziff. 10., 11. und 13. der Ordnungsverfügung, mithin nur zu einem geringen Teil, unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen.

    Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) unter Ziffer 47.5 vorgeschlagenen Wert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 10.000 € für eine Mietwagengenehmigung. Bei der Berechnung des Streitwertes hat das Gericht berücksichtigt, dass nach der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zwar 21 Genehmigungen widerrufen wurden, jedoch konkret lediglich 9 Mietwagen betrieben werden. Die übrigen 12 Genehmigungen sind sog. Platzhalter, die derzeit nicht genutzt werden. Diesen sog. Platzhaltern kommt insoweit keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Während eine Taxikonzession auf Grund der Vergaberegelung nach § 13 Abs. 4 und 5 PBefG und der Übertragbarkeit im Rahmen des Unternehmens oder eines Unternehmenszweiges (§ 2 Abs. 3 PBefG) auch im Falle ihrer vorübergehenden Nichtausnutzung einen besonderen wirtschaftlichen Wert darstellt, ist dies für eine Mietwagengenehmigung nicht anzunehmen, da sie gerade nicht einer Konzessionierung unterliegt.

    Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1997 - 13 E 810/97 -, juris Rz. 5, 6.

    Insoweit ergibt sich für ein Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 90.000 € und mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.

    RechtsgebieteUnzuverlässigkeit, Geschäftsführer, Strafrechtliche Verurteilung, Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Geständnis, Fehlen einer fachlich geeigneten Person, UntersagungsverfügungVorschriftenVwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 3, PBefG § 25 Abs. 1 Satz 1, PBZuGV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, GewO § 15 Abs. 2, GewO § 35 Abs. 3, VwVG NRW §§ 63, 60, 59, GewO § 35 Abs. 3 und 8