29.09.2025 · Nachricht · OLG Hamburg
Ausländische Beteiligung ist trotz späterem Zuzug meldepflichtig
| Nach Ansicht des OLG Hamburg umfasst die nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht des § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auch Konstellationen, in denen der Erwerb der ausländischen Unternehmensbeteiligung zeitlich vor dem Zuzug des Betroffenen nach Deutschland erfolgte (26.11.24, 2 ORbs 38/24, Abruf-Nr. 247909 ). |
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