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  • · Nachricht · Landgericht Hamburg

    In zweiter Instanz: LG ordnet Vermögensarrest von 159.000 EUR an

    | Das LG Hamburg hat einen Vermögensarrest von 159.000 EUR zugunsten des Fiskus angeordnet (LG Hamburg 16.5.18, 618 Qs 14/18, Abruf-Nr. 202258 ). Zuvor waren vom AG zwar Durchsuchungsbeschlüsse ausgestellt, der vom FA beantragte Vermögensarrest jedoch abgelehnt worden. |

     

    Aufgrund des bestehenden Tatverdachts war hier ‒ entgegen der Ansicht des AG ‒ eine Anordnung nach § 111e StPO i.V. mit § 73c StGB zur Sicherung der Steuerforderungen erforderlich. Das nötige Sicherungsbedürfnis leitet das LG dabei aus der besonderen Tatbegehung ab. So legte der Beschuldigte erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung an den Tag, indem er über einen längeren Zeitraum systematisch Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener „Servicegesellschaften“ zur Steuerhinterziehung nutzte.

     

    Das LG weist zudem darauf hin, dass ‒ anders als früher ‒ die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen (ebenso OLG Stuttgart 25.10.17, 1 Ws 163/17, wistra 18, 230). Zudem gebe bereits der Wortlaut des § 111e Abs. 6 StPO n.F. ausdrücklich vor, dass auch § 324 AO einem Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegensteht. Demnach komme es nicht darauf an, ob und warum die Finanzbehörde von einer Anordnung nach § 324 AO absieht (Huber in BeckOK StPO, Stand 1.1.18, Rn. 17 zu § 111e StPO).(DR)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 187 | ID 45384040

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