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  • · Nachricht · Landgericht Aurich

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Fristüberschreitung und Kenntnis des Finanzamts

    | Der Angeklagte war wegen Teilnahme am Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum 31.5.13 verpflichtet, reichte diese jedoch erst am 23.5.14 ein. Das LG Aurich (8.11.17, 12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15), Abruf-Nr. 198686 ) hat den Steuerpflichtigen wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Unterlassen verurteilt. In Ansehung des für einfach gelagerte Sachverhalte geltenden Vollendungszeitpunkts von einem Jahr nach Ablauf der regulären Erklärungspflicht (also 31.5.14) lag im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe nur Versuch vor. |

     

    Dass dem FA Hinweise auf Besteuerungsmerkmale (elektronische Lohnsteuerbescheinigung) vorlagen, ließ den Tatvorwurf nicht entfallen. So lehnt das LG Aurich (unter Hinweis auf BayObLG 14.3.02, 4 St RR 8/02, wistra 02, 393; Roth, NZWiSt 17, 308) die Ansicht des OLG Köln (31.1.17, III-1 RVs 253/16, wistra 17, 363) ab, wonach der Steuerpflichtige die Finanzbehörde nicht in „Unkenntnis“ lassen könne, wenn diese über alle wesentlichen Umstände informiert sei. Der auf das Unterlassen des Täters abstellende, mithin tathandlungsbezogene Wortlaut („in Unkenntnis lassen“) kann nach Ansicht des LG nicht ohne Weiteres mit der opferbezogenen, rein objektiven Tatsache gleichgesetzt werden, dass die Finanzbehörde „in Unkenntnis ist“. Nach dem Gesetz sei die Kenntnis der Finanzbehörde daher nicht tatbestandsausschließend.

     

    Aber selbst unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Köln wären die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. Denn eine Veranlagung in zutreffender Höhe hätte auf Grundlage der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung schon deshalb nicht erfolgen können, da diese auch auf den nicht validen Annahmen des Ermäßigungsverfahrens beruhten und sich im Ergebnis ‒ etwa im Hinblick auf die Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte ‒ als unzutreffend herausstellten.(DR)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 28 | ID 45070317

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