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  • · Fachbeitrag · Kryptomessenger

    Ist das juristische Ende krimineller Kryptomessenger gekommen?

    von RiAG a. D. Frank Buckow, Berlin

    | Bei der EncroChat-Entscheidung hatte der EuGH keinen Verstoß gegen europäische Rechtshilferegelungen und kein Beweisverwertungsverbot angenommen, wenn das rechtliche Gehör gewährleistet wurde ( 30.4.24, C-670/22, BeckRS 2024, 8796; Buckow, PStR 24, 174 ). Ermittlungsbehörden haben nun weltweit kriminell genutzte Kryptomessenger infiltriert und geschlossen, z. B. Ghost in Australien, Exclu in den Niederlanden, MATRIX durch Europol, Phantom Secure in Kanada. Deutsche Obergerichte haben weitere bekannte Messenger ermittlerfreundlich eingeordnet. |

    1. EncroChat

    Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (BGHSt 67, 29) zur Verwertbarkeit der Daten gem. § 261 StPO hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer die Entscheidung des EuGH nicht ergänzend berücksichtigt hatte (BVerfG NStZ-RR 25, 25). Das BVerfG erinnerte nichts gegen Behandlung und Bewertung der von der Verteidigung geltend gemachten Verwertungsverbote durch die erste Instanz und den BGH, insbesondere die gebotene Abwägung im Rahmen der Verwertung von im europäischen Ausland erhobenen Daten nach deutschem Recht gem. § 100b StPO analog und die Betrachtung im Verwertungszeitpunkt.

     

    Kritisiert, aber als nicht entscheidungserheblich angesehen, wurde lediglich die Nichtvorlage beim EuGH durch den BGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV, der dies als rein innerstaatliche Fragestellung angesehen hatte. Der BGH hat in der Folge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH angenommen, dass Beweise im hiesigen Zusammenhang verwertbar sind, wenn eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) gem. Art. 6 Abs. 1a RL EEA, die auf der Einleitung eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten im Anordnungsstaat (hier: Deutschland) beruht, notwendig und verhältnismäßig ist (BGH 13.2.25, 5 StR 491/23, juris).